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Theologie: Personal an Hochschulen - 1982-2020

Bei dem Personal der Theologie an Hochschulen steigt die absolute Zahl der hauptberuflichen Mitarbeiter, relativ verringert sie sich jedoch, die Zahl der unbefristeten Professorenstellen aber wiederum bleibt gleich, was – bei sinkenden Studierenzahlen – zu kleinteiligen Betreuungsrelationen führt. Obwohl mehrfach von den Landesrechnungshöfen kritisiert, verändert sich – aufgrund der kirchenpolitischen Lage – so gut wie nichts.

1. Datenbasis
2. Immanente Betrachtung der Personalzahlen
3. Systematische Analyse der Personalzahlen
4. Stellenstatistiken
5. Betreuungsrelationen
6. Spannungsfelder
7. Fazit

1. Datenbasis

Die Zahlengaben des Personals an Hochschulen beruhen auf den Daten der Hochschulen, die diese Informationen nach dem Hochschulstatistikgesetz an das Statistische Bundesamt übermitteln. Sie finden sich in den Publikationen des Statistisches Bundesamtes: „Fachserie 11, Bildung und Kultur 4, Hochschulen 4, Personal an Hochschulen“, in der Statistischen Bibliothek oder „Personal an Hochschulen (2020)“.

In den Übersichten zum „Wissenschaftlichen und künstlerischem Personal“ wird das „Hauptberufliche Personal“ (Professoren, Dozenten, Assistenten, Wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten, Pädagogischen und Theologischen Hochschulen sowie Fachhochschulen) vom „Nebenberuflichem Personal“ (Gastprofessoren, Emeriti, Lehrbeauftragte, Honorarprofessoren, Privatdozenten sowie wissenschaftliche Hilfskräfte, Tutoren) unterschieden.

Die folgende Darstellung beschränkt sich – aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Planungsrelevanz – auf das „hauptberufliche wissenschaftliche Personal“ mit den unbefristeten Verträgen (Professoren) oder zumindest Mehr-Jahres-Verträgen (Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter), was für das „nebenberufliche Personal“ nicht gegeben ist. Von dem gesamten wissenschaftlichen Personal sind (2020) für die Evangelische Theologie 1.831 Personen genannt, davon sind 1.169 (= 64 Prozent) hauptberuflich beschäftigt sowie 662 Personen (= 36 Prozent) nebenberuflich. Von den 1.549 Personen des wissenschaftlichen Personals der Katholischen Theologie sind 946 (= 61 Prozent) hauptberuflich beschäftigt und 603 (= 39 Prozent) nebenberuflich. Bei der Islamischen Theologie sind von den insgesamt 234 Personen 169 (= 72 Prozent) hauptberuflich und 65 (= 28 Prozent) nebenberuflich tätig.

Ebenso nicht berücksichtigt ist „Verwaltungs-, technische und sonstiges Personal“ (neben der Verwaltung vor allem Bibliothekspersonal). In der Evangelischen Theologie sind es (2020) insgesamt 237 Personen, in der Katholischen Theologie 245 und in der Islamischen Theologie 50 Personen.

2. Immanente Betrachtung der Personalzahlen

Geht man von 1992 aus, als die gesamtdeutschen Personalzahlen beginnen, so zeigt sich für das Personal der Evangelischen Theologie bis 2020 eine Entwicklung von 904 auf 1.169 Stellen, bei der Katholischen Theologie von 865 auf 946 und bei den Islamischen Studien/Theologie steigt es von 90 (2015) auf 169 Stellen (2020) für hauptberufliches wissenschaftliches Personal.

In der Zusammenfassung aller drei Theologien beträgt die Veränderung 1992 bis 2020 einen Anstieg von 1.769 auf 2.284 Stellen.

Der Anstieg beginnt im Jahr 2008 und – da die Anzahl der Professorenstellen vergleichsweise gleich bleibt – beruht es vor allem auf dem Anstieg der Zahl der „Mittelbauern“ (Mittelbau = Assistenten und Wissenschaftliche Mitarbeiter).

Es ist hier nicht der Platz, um auf die vielfältigen Veränderungen und Diskussionen einzugehen, die es in den vergangenen Jahrzehnten um die Theologie gegeben hat.

Generell sind Klärungen und Entscheidungen in Fragen der Hochschulpolitik Angelegenheiten der Bundesländer, die unterschiedliche Regelungen haben, und der jeweiligen Universitäten. Will man also die Veränderungen 1994-2005 analysieren, in der sich die Anzahl des hauptberuflichen Personals reduziert, muss man auf die Ebene der einzelnen Bundesländer heruntergehen, was dieser Text nicht beabsichtigt.

Als Beispiele sei der Hinweis auf die Situation in der katholischen Theologie sei die Studie von Bernhard Emunds/Silke Lechtenböhmer genannt: „Zur Lage des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Katholischen Theologie“ (2012), die von der Deutschen Bischofskonferenz publiziert wurde.

3. Systematische Analyse der Personalzahlen

Für eine Analyse von Entwicklungen und Trends in einem Universitätsfach braucht es den Vergleich mit anderen Fächern. Bleibt man dazu in der Fächergruppe „Sprach- und Kulturwissenschaften/Geisteswissenschaften“ so zeigt sich für die Fächergruppe wie für die ausgewählten Fächern (Theologien, Philosophie, Geschichte und Germanistik), dass in allen Bereichen die absolute Zahl der hauptamtlichen Mitarbeiter von 1992 bis 2020 durchweg gestiegen ist.

Der Vergleich zwischen den Fächern und ihrer Anteile in der Fächergruppe zeigt jedoch, dass die Evangelische wie die Katholische Theologie – trotz steigender absoluter Zahl der Mitarbeiter – in ihren relativen Anteilen rückläufig sind. Der Anteil der Mitarbeiter der Evangelischen Theologie verringert sich seit 1992 von 4,6 auf 3,6 Prozent, bei der Katholischen Theologie von 4,4 auf 2,9 Prozent. Philosophie (4,7 auf 5,4) und Geschichte (9,7 auf 11,0) bekommen höhere Anteile, Germanistik verringert ebenso die Anteile, wenn auch auf einem weitaus höheren Niveau (12,9 auf 11,1).


4. Stellenstatistiken

Für einen internen Vergleich zwischen den Fächern und ihren ‚Ausstattungen‘ ist es sinnvoll, sich die Anzahl der Personalstellen hinsichtlich ihrer Besoldungsstufe anzuschauen. Von besonderem Interesse sind dabei die C4 bzw. W3-Professuren, die klassischen Ordinarien/Lehrstuhlinhaber, mit dem höchsten Renommee, d. h. der höchsten Besoldung.

Mit der Novellierung des Hochschulstatistikgesetzes (BT-Drucksache 18/656018 vom 4.11.2015) wurde diese „Stellenstatistik“ beendet.

„Durch die Umstellung vieler Hochschulhaushalte auf Globalhaushalte und die zunehmende Finanzierung der Hochschulen über Drittmittel hat die Aussagekraft der Stellenstatistik stark abgenommen. Um die Belastung der berichtspflichtigen Hochschulen und der statistischen Ämter zu reduzieren, wird diese Statistik eingestellt.“

Ein Nebeneffekt ist die damit verbundene Beendigung der Informationen, dass die beiden christlichen Theologien den jeweils besten ‚Schnitt‘ haben, d. h. den höchsten Anteil an C4, W3-Professuren.

5. Betreuungsrelationen

Die Relationen zwischen Hauptberuflichem Personal und Studierenden sind seit langem bekannt: In keinem anderen der ‚klassischen Fächer‘ betreuen die Professoren so wenige Studierende. Sind es in der Fächergruppe Geisteswissenschaften im Durchschnitt aller Fächer 1:70, so sind es in der Evangelischen Theologie 1:27, in der katholischen Theologie 1:22. Das ist auch bei den Landesrechnungshöfen nicht unbemerkt geblieben.

2005 hat der Landesrechnungshof Baden-Württemberg festgestellt: „Bei den theologischen Fakultäten ist eine bedarfsgerechtere Personalausstattung angezeigt.“ mit den Feststellungen:

  • Rückgang der Studierendenzahlen führt zu Auslastungen der Lehrkapazität zwischen 33,5 % und 43,4 %.
  • Rechnungshof empfiehlt den Abbau von Überkapazitäten.
  • Die betroffenen Universitäten könnten jährlich 4,4 Mio. € anderweitig einsetzen.

„Die Lehrkapazitäten an den vier theologischen Fakultäten des Landes sind nicht ausgelastet. Durch eine bedarfsgerechte Reduzierung der Stellen können die Universitäten landesweit jährlich 4,4 Mio. € Personal-kosten einsparen, ohne dass die den Kirchen vertraglich geschuldeten Leistungen des Landes beeinträchtigt werden.“
„Nach Ansicht der Karlsruher Finanzkontrolleure rechtfertigt es die vertragliche und verfassungsrechtliche Verpflichtung zwar, alle theologischen Fakultäten zu erhalten, nicht vertretbar ist es aber, Überkapazitäten vorzuhalten.“
Und: „Vor dem baden-württembergischen Rechnungshof hatten sich in den letzten Jahren auch die Rechnungshöfe in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein mit der Auslastung der theologischen Fakultäten befasst. Diese hatten - im Unterschied zum baden-württembergischen Rechnungshof - nicht nur eine deutliche Reduzierung der Ausstattung, sondern auch die Schließung einzelner Standorte in die Diskussion gebracht und im Hinblick darauf die Kündigung der bestehenden Konkordate bzw. der Staatskirchenverträge angeregt.“

Damit war eine Thematik angesprochen – dass der Staat den Kirchen Leistungen „schuldet“ und die Stellenausstattung u. a. in Konkordaten und Staatskirchenverträgen festgelegt wurde – die in dem Spannungsfeld steht, dass die Hochschulautonomie nicht respektiert wird.

In der Denkschrift dazu werden die Studentenzahl/Personalausstattung ausführlich thematisiert. Im Ergebnisbericht 2008 des Landesrechnungshofs heißt es dazu:

„Die Steigerung der Studienanfängerzahlen und die Erhöhung der Lehrexporte haben zu einer Verbesserung der Auslastung an den Theologischen Fakultäten gegenüber dem Prüfungszeitraum geführt. Allerdings bewegt sich die Auslastung an drei der vier Fakultäten noch immer an der gerade noch hinnehmbaren Untergrenze. Die theologischen Fakultäten und die Kirchen werden sich deshalb auch in Zukunft intensiv bemühen müssen, eine hinreichend große Zahl von Studierenden für das Studium der Theologie zu motivieren. Sollten die Studienanfängerzahlen wieder zurückgehen, wird es unumgänglich werden, die personelle Ausstattung der theologischen Fakultäten weiter zu reduzieren, zumal die dort gebundenen Ressourcen an anderer Stelle dringend benötigt werden.“

In seinem Jahresbericht 1997 untersuchte der Oberste Bayerische Rechnungshof die Situation an den theologischen Fakultäten des Landes und konstatiert nicht nur einen Rückgang der Studierenden, sondern ebenfalls der Prüfungen – bei gleichbleibenden Personalzahlen und kommt zu der Schlussfolgerung, dass hinsichtlich der katholischen Theologie drei der Fakultäten geschlossen werden sollten.

„Im Hinblick auf die geringen und weiterhin zurückgehenden Studentenzahlen im Diplomstudiengang katholische Theologie muß deshalb geprüft werden, ob auf Dauer die Zahl von sechs bzw. sieben katholisch-theologischen Fakultäten aufrecht erhalten werden soll. Nach Auffassung des ORH kann die theologische Ausbildung in dem nach dem Konkordat „für die Bedürfnisse von Forschung und Lehregebotenen Umfang“ an drei bis vier theologischen Fakultäten dargeboten werden.“

Und wieder ist das Konkordat der Bezugsrahmen, den es zu beachten gilt. Entsprechend hat der Freistaat Bayern 2007 in einem „Zusatzprotokoll zum Bayerischen Konkordat vom 29. März 1924“ das „Ruhen von drei Fakultäten“ vereinbart.

„(1) – Der Heilige Stuhl und der Freistaat Bayern stimmen darin überein, dass für die katholisch-theologischen Fachbereiche (Fakultäten) der Universitäten Bamberg und Passau die Verpflichtung des Freistaates Bayern gemäß Art. 4 § 1, in der Lehre auch den Bedürfnissen des priesterlichen Berufes Rechnung zu tragen und einen Diplom-Studiengang in Fachtheologie einzurichten, sowie die Verpflichtung des Freistaates Bayern gemäß Art. 4 § 2 zur Erbringung des Lehrangebotes für das vertiefte Studium katholische Religionslehre für den Zeitraum von fünfzehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Vertrages ruhen. Während dieser Zeit bestehen beide Einrichtungen als Institute für katholische Theologie fort; ihr Status als Theologische Fakultät ruht. […]
(2) – Unter Wahrung der beamtenrechtlichen Vorgaben kann die Zahl der Lehrstühle an den katholisch-theologischen Fachbereichen (Fakultäten) der Universitäten Bamberg und Passau während der Zeit des „Ruhens“ auf fünf gekürzt werden. […]
(5) – Für die katholisch-theologischen Fachbereiche (Fakultäten) der Universitäten Augsburg, München (Ludwig-Maximilians-Universität), Regensburg und Würzburg bleibt die vereinbarte zahlenmäßige Ausstattung mit Lehrstühlen/Professuren für Philosophie und Theologie – ohne zahlenmäßige Einbeziehung der Lehrstühle gemäß Art. 3 § 5 – erhalten.“

2005 stand die Schließung der Evangelischen Theologischen Fakultät in Greifswald zur Diskussion. „Hintergrund ist die Absicht der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern, an der Universität Greifswald bis 2017 insgesamt 167 Stellen einzusparen.“

„Den Sparplänen steht noch der Landeskirchenvertrag von 1994 entgegen. Um diesen zu ändern, müßten die Kirchen zustimmen. Der pommersche Landesbischof Hans-Jürgen Abromeit erklärte allerdings: ‚Die theologische Fakultät muß erhalten bleiben.‘“

2003 war die Klassische Archäologie an der Universität Greifswald geschlossen worden, die Theologische Fakultät besteht weiterhin.

Zu dieser Situation heißt es (2012) in der ZEIT: „Im Paradies“, dass die Betreuungsrelation ungewöhnlich hoch und der Standorte viele sind:

„Darunter sind Standorte wie die Humboldt-Uni, die für Theologie-Verhältnisse fast aus allen Nähten platzen, und andere, wie Greifswald oder Rostock, die allein kaum noch lebensfähig sind. Doch die Kirchenoberen beharren auf ihrem Existenzrecht – und können es, weil der Staat keine Handhabe hat. Früher lautete die Formel: Jede Landeskirche bekommt ihre eigene theologische Fakultät. Inzwischen hat die frisch vereinigte evangelische Nordkirche, zu der Greifswald und Rostock gehören, sogar vier davon – während andere Fächer von der Schließung bedroht sind. […]
‚Die schwierige Situation in anderen Fächern darf und kann nicht der Maßstab sein‘, sagt denn auch Joachim Ochel, der bei der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Hochschulfragen zuständig ist. ‚Wir ordnen uns daher nicht dem staatlichen Sparwillen unter und liefern uns nicht fröhlich dem Kürzungswahnsinn aus.‘ So einen Satz muss man sich erst mal leisten können. Die Kirche kann es.“

6. Spannungsfelder

Die heutige Form der Theologien an Hochschulen in Deutschland ist ein Relikt aus der Zeit des Staatskirchentums. Bei den klassischen Universitätsgründungen gehörte die staatstragende Kirche/Theologie jeweils zu den Gründungsfakultäten und hatte normalerweise in der Zählung der Fakultäten die Nummer 1. So, als Beispiele, heute noch, in Freiburg im Breisgau, an der Universität Tübingen oder der LMU München.

Im Übergang vom Feudalismus (mit der „Einheit von Thron und Altar“ bzw. „Wir von Gottes Gnaden“) zur Demokratie blieben die Theologischen Fakultäten erhalten. So heißt es in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 in Art. 149, Absatz 3: „Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.“ Diese Bestandszusage ist in der Bundesrepublik Deutschland im Grundgesetz zwar nicht übernommen worden, aber in den Landesverfassungen formuliert, so in Bayern (Art. 150 Abs. 2): „Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.“, in Hessen (Art. 60 Abs. 2 Satz 1): „Die theologischen Fakultäten an den Universitäten bleiben bestehen. Vor der Berufung ihrer Dozenten sind die Kirchen zu hören.“ oder in Rheinland-Pfalz (Art. 39 Abs. 1): „Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Freiheit von Forschung und Lehre wird ihnen verbürgt. Die theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten.“

Die Landesverfassung von Rheinland-Pfalz nennt drei Elemente: die Hochschulautonomie, die Freiheit von Forschung und Lehre, sowie die Theologischen Fakultäten.

Zur Hochschulautonomie gibt es seitens der Hochschulrektorenkonferenz eine eindeutige Auffassung, frei von Einflussnahme zu sein.

„Die meisten Landesverfassungen gestehen den Hochschulen das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze zu. Die Hochschulen brauchen aber daneben Handlungsfreiheit, Flexibilität und Planungssicherheit, um im globalisierten Wettbewerb dauerhaft zu bestehen. Daher ist unter Hochschulautonomie nicht lediglich das Recht der Satzungsautonomie zu verstehen, sondern die Fähigkeit, auf rechtlichem Gebiet, bei Finanzen, Personal und Organisation unabhängig von staatlicher Einflussnahme zu sein. Dabei bewegt sich der Grad der Autonomie zwischen den Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und der Bindung an die Staatsgewalt aus Art. 20 Abs. 2 GG.“

Zu den Theologischen Fakultäten heißt es im Reichskonkordat von 1933 (Artikel 19) nicht nur, dass die Katholisch-theologischen Fakultäten erhalten bleiben, sondern auch die dazu „einschlägigen kirchlichen Bestimmungen“ zu beachten seien.

„Die katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde richtet sich nach den in den einschlägigen Konkordaten und dazu gehörenden Schlussprotokollen festgelegten Bestimmungen unter Beachtung der einschlägigen kirchlichen Vorschriften. Die Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, für sämtliche in Frage kommenden katholischen Fakultäten Deutschlands eine der Gesamtheit der einschlägigen Bestimmungen entsprechende einheitliche Praxis zu sichern.“

Wie solche Bestimmungen formuliert sind, zeigt sich für Rheinland-Pfalz im „Landesgesetz zur Ergänzung und Änderung der konkordatären Bestimmungen im Land Rheinland-Pfalz“ (1969):

„Artikel 1 (1) An jeder Abteilung der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule des Landes werden eingerichtet: 1. Lehrstühle für katholische Theologie, deren Inhaber erst dann ernannt werden, wenn von dem zuständigen Diözesanbischof gegen die in Aussicht Genommenen keine Erinnerung erhoben worden ist; 2. ein Lehrstuhl für Religionspädagogik, dessen Inhaber in der Lage ist, seinen Wissenschaftsbereich im Geiste der katholischen Lehre zu vertreten.
(2) Die Studien- und Prüfungsordnungen für die Fächer katholische Theologie und Didaktik des Religionsunterrichts werden im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden aufgestellt. In den Prüfungsausschüssen, die für die Erteilung der Lehrbefähigung für den katholischen Religionsunterricht an den Grund-, Haupt- und Sonderschulen zuständig sind, erhalten die kirchlichen Oberbehörden eine angemessene Vertretung. Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt die Missio canonica durch den Diözesanbischof voraus.“

Dieses und andere Landesgesetze verstoßen mit diesen Bestimmungen gegen den Art.3, Abs. 3 GG:

„(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

sowie gegen Art. 5, Abs. 3 GG:

„(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“

Im Gegensatz dazu konstatiert der Wissenschaftsrat in seinen: „Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften an deutschen Hochschulen“ (2010), S. 19, dass die Kirchen ein Mitspracherecht haben.

„Aus Gründen des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften aus Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG muss den Kirchen ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Lehrpersonals an theologischen Fakultäten zugestanden werden. Dies erfolgt durch die Einräumung einer Ablehnungsmöglichkeit, die vielfach auch vertraglich abgesichert ist.“

Der als Begründung genannte Art. 140 GG i. V. m. Art.137, 3 WRV ist dafür jedoch (eigentlich) ungeeignet, er lautet:

„(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“

Der Passus „ihre Angelegenheiten“ bezieht sich ausschließlich auf die „eigenen kirchlichen Angelegenheiten“, wie zum Beispiel ein kircheninternes und -eigenes Priesterseminar. Nur in einem solchen Bereich haben die Kirchen ein „Selbstbestimmungsrecht“. Ausbildungsstätten, die vom Staat organisiert und finanziert werden, sind damit keine Angelegenheiten der Kirche, sondern ausschließlich des Staates, der die dafür geltenden allgemeinen Rechtsbestimmungen, die für alle seine Ausbildungsstätten gelten, anzuwenden hat. Die Freiheit von Lehre und Forschung (Art 5 GG) sowie das Benachteiligungsverbot aufgrund u. a seines Glaubens (Art. 3 GG) gehören zu den Grundrechten des Grundgesetzes (Art. 1 bis 18 GG).

7. Fazit

Um den individuellen Grundrechten der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auch innerhalb der Theologischen Fakultäten an Hochschulen in Deutschland Geltung zu verschaffen, ist die Mitwirkung von Vertretern nicht-staatlicher und außeruniversitärer Organisationen - wie den Kirchen – zu beenden.

Carsten Frerk