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Gehälter von Klerikern 2016

Die Besoldung von Geistlichen der beiden Großkirchen entspricht der von Staatsbeamten im höheren Dienst; Details sind in jeder Landeskirche bzw. Diözese unterschiedlich geregelt. In beiden Kirchen werden Pfarrer zunächst i. d. R. nach A 13 (entspricht im Grundgehalt einem Regierungsrat) und ab ca. dem 40. Lebensjahr fast überall nach A 14 (= Oberregierungsrat) eingestuft. Nur relativ wenige Geistliche steigen nach A 15 (= Regierungsdirektor) oder A 16 auf.

Zusätzlich sind aber folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Geistliche erhalten grundsätzlich (mit wenigen Ausnahmen) ein volles 13. Monatsgehalt und alle im öffentlichen Dienst üblichen Zuschläge (z. B. Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen). Die Höhe der Zusatz-Einkünfte für besondere Dienste (z. B. Taufen, Trauungen, Bestattungen, Religionsunterricht, Meßstipendien) hängt von der Regelung in der einzelnen Diözese/Landeskirche ab.
  • Fast immer wohnen Geistliche in einem Pfarrhaus o. ä., wo sie nur eine geringe Miete entrichten. Im Vergleich zum Normalbürger sparen sie je nach Wohnort und Lage einen Mietaufwand von 400 bis 1200 (im Schnitt etwa 700) Euro. Diesen „geldwerten Vorteil“ müssen sie versteuern; er gilt als Zusatz-Einkommen.
  • Von den Bruttogehältern ist neben der Steuer nur noch ein Eigenbeitrag zur Krankenversicherung von etwa 250 EUR monatlich abzuziehen. Weitere Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.
  • Bei der Krankenversicherung, der Kfz-Haftpflicht und anderen Versicherungsarten erhalten Pfarrer Vorzugstarife. Auch können sie bei einer kirchlichen Bank ein gebührenfreies Gehaltskonto führen.
  • Wegen des Pfarrermangels steigen katholische Kapläne in den meisten Diözesen relativ schnell in die Besoldungsstufe A 14 auf - meist mit einer deutlich günstigeren Dienstaltersstufe als im öffentlichen Dienst.
  • Die Kosten der kath. Pfarrhaushälterinnen werden zu 50 bis 75 Prozent (je nach Bistum) aus Kirchensteuern bezahlt, nur den Restanteil zahlen die Pfarrer selbst, können ihn aber von der Steuer absetzen.
  • Fahrten zur Arbeitsstelle werden voll erstattet; andere Arbeitnehmer erhalten nur einen Teil über die Steuer.

Die Veranschlagung des monatlichen Pfarrer-Durchschnittseinkommens auf 6.000 EUR (Stand 1.3.16) ist eher noch abgerundet. Beispiel eines über 50-jährigen oder älteren Geistlichen (A 14 Endstufe):

In der kath. Kirche fallen in den meisten Diözesen noch diverse Zulagen an, die hier vernachlässigt werden. Auch der Zuschuss zur Finanzierung von Pfarrhaushälterinnen ist nicht mitgerechnet. Wohl erhalten jüngere Pfarrer etwas weniger. 90 Prozent der kath. Geistlichen erhalten aber die Endstufe. Auch die evangelischen Kollegen (Altersschnitt ca. 45 Jahre) kommen effektiv im Schnitt auf deutlich mehr als 5.500 EUR im Monat.

Nachtrag: Das Erzbischöfliche Ordinariat Bamberg teilte schon 2004 wörtlich mit (vgl. Heinrichsblatt, 14.03.04, S. 7):

„Ein Pastoralreferent kostet das Erzbistum Bamberg in den ersten beiden Jahren seiner Tätigkeit knapp 2.500 Euro monatlich, nach der zweiten Dienstprüfung 4.900 Euro und nach dreizehn Dienstjahren 6.000 Euro. Das Einkommen eines Pastoralreferenten entspricht dann dem Bundesangestelltentarif (BAT) 1 b. Der Bruttolohn liegt je nach Familienstand, Alter, Kinderzahl, Ortszuschlägen und anderweitigen Vergütungen am Ende etwa bei 5.000 Euro, in einer Spannbreite zwischen 4.600 und 5.400 Euro.“ [Stand 2004; heute liegen die Tarife rund 24 Prozent höher, also zwischen 5.600 und 6.600 Euro]

Dies lässt zusätzliche Rückschlüsse auf die Einkünfte der Priester zu, die ja keinesfalls niedriger liegen.

Bayern

In Diskussionen um die staatliche Finanzierung des höheren Klerus wird seitens der evangelischen Landeskirchen meist bestritten, dass die evangelischen Bischöfe aus der Staatskasse finanziert werden.

Das ist einerseits nicht nachzuprüfen, da die Details der Staatsleistungen – in denen diese Zahlungen berechnet und vereinbart wurden – nicht offengelegt werden. Andererseits mag das aber durchaus stimmen, weil die Staatsleistungen an die evangelischen Landeskirchen mit Rückbezug auf die Regelungen des 19. Jahrhunderts berechnet wurden – Bezahlung der Kirchenbeamten im Jahr 1838 – als es zwar Konsistorialräte, Superintendenten u. a. m. gab, aber keine evangelischen Bischöfe, da der adelige, weltliche Landesherr als Landesbischof der evangelischen Landeskirche fungierte. Mit Rückbezug auf das 19. Jahrhundert konnten also keine Bischofsgehälter berechnet werden, da es diese im 19. Jahrhundert noch nicht gab. Die evangelischen, kirchlichen Bischöfe wurden alle erst nach 1919 installiert – in Hamburg beispielsweise erst 1934. Für den Freistaat Bayern gilt das jedoch nicht und die Zahlungen aus der Staatskasse wurden bereits 1925 vereinbart.

Im: „Gesetz zur Ausführung konkordats- und staatskirchenvertraglicher Verpflichtungen Bayerns (AGKStV) Vom 7. April 1925 (BayRS IV S. 208) BayRS 2220-3-K Zuletzt geändert durch § 1 ÄndG vom 11.12.2012 (GVBl. S. 641)“ ist detailliert geregelt, welche Staatsdotationen die hohen Kleriker der katholischen Bistümer und der Evangelischen Landeskirche erhalten.

Staatsdotationen für katholische Kleriker, 2016

In diesem Gesetz heißt es: (1) Zur Erfüllung der sich aus Art. 10 § 1 Satz 2 Buchst. a bis d des Konkordats zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern (Anlage 1 des Gesetzes zu dem Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den Evangelischen Kirchen, BayRS 2220-1-UK) ergebenden Verpflichtungen leistet der Staat an eine von der Freisinger Bischofskonferenz zu benennende kirchliche Stelle monatlich pauschalierte Zahlungen nach den folgenden Bestimmungen:

„Zu den laufenden und künftigen Versorgungsaufwendungen der Erzbischöfe, Bischöfe, Dignitäre und Kanoniker leistet der Freistaat Bayern einen monatlichen pauschalen Zuschuss in Höhe von 30 v.H. der Zahlungen nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 (…). Dabei sind die Dienstaufwandsentschädigungen nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 (…) nicht zu berücksichtigen.“ (561.270 Euro minus 690 Euro = 168.174 Euro).


Evangelische Landeskirche, 2016

Im Abschnitt: „2. Pauschale Zahlungen für Personalkosten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern“ ist geregelt: (1) 1 Im Vollzug des Art. 21 des Vertrags zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins (Anlage 2 des Gesetzes zu dem Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den Evangelischen Kirchen) werden die monatlich vom Staat zu leistenden Zuschüsse wie folgt festgesetzt:

(GR und CF)