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Staatszuschüsse in Bayern 2001-2022

Ein Teil der so genannten Staatsleistungen an die beiden großen Kirchen in Deutschland sind pauschalisierte Dotationen, die nach dem Paritätsprinzip auf Antrag auch an andere kleinere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gezahlt werden. Bayern hat dazu detaillierte Angaben vorgelegt. Darin wird deutlich, dass Staatszuschüsse in Bayern nicht automatisch als Staatsleistungen zu bewerten sind. Eine Sichtweise mit Potential.

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Staatsleistungen in Bayern, 2013 – 2020

Die Bayerische Staatsregierung hat zusammengestellt, was in den Jahren 2013 bis 2020 zugunsten der katholischen und der evangelischen Kirche und für Bauleistungen an kirchlichen Gebäuden als Staatsleistungen aus Steuergeldern gezahlt wurden. Es sind für diese acht Jahre insgesamt rund eine Mrd. Euro (997.022.033,70). Zudem heißt es: „Die Staatsregierung hat keine Pläne, die Staatsleistungen an die beiden großen Kirchen insgesamt abzuschaffen oder zu modifizieren.“

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Deutschland (3): Der katholische Süden und Westen

In der konfessionellen Verteilung in Deutschland gibt es Bundesländer, die traditionell überwiegend von Katholiken bewohnt werden: das Saarland, Rheinland-Pfalz, Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Das ändert sich. Wenn vom „schwarzen Bayern“ – gemeint ist konservativ-katholisch - gesprochen wird, dann wird übersehen, dass das Saarland noch ‚schwärzer‘ ist.

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Gehälter von Klerikern 2016

Die Besoldung von Geistlichen der beiden Großkirchen entspricht der von Staatsbeamten im höheren Dienst; Details sind in jeder Landeskirche bzw. Diözese unterschiedlich geregelt. In beiden Kirchen werden Pfarrer zunächst i. d. R. nach A 13 (entspricht im Grundgehalt einem Regierungsrat) und ab ca. dem 40. Lebensjahr fast überall nach A 14 (= Oberregierungsrat) eingestuft. Nur relativ wenige Geistliche steigen nach A 15 (= Regierungsdirektor) oder A 16 auf.

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Staatsleistungen in Bayern, 1996 - 2006

Unter dem Begriff „Staatsleistungen“ werden die Staatsausgaben zu Gunsten religiöser und weltanschaulicher Körperschaften des öffentlichen Rechts (K. d. ö. R.) zusammengefasst. Dabei handelt es sich einerseits um „Staatsdotationen“ (Zuschüssen zu den Personalkosten) sowie andererseits um die „Baulasten“ (staatliche Finanzierung des Erhalts kirchlicher Gebäude).

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