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Gotteslästerung und Meinungsfreiheit, 2021

Obwohl sich Juristen weitgehend einig sind, dass der seit 1871 bestehende Straftatbestand der „Beschimpfung von Bekenntnissen“ (auch „Gotteslästerung“ genannt) und im StGB als §166 inkorporiert, sich historisch überholt hat, gilt er weiterhin. Sofern der Erhalt von konservativen Politikern und Vertretern der katholischen Kirche noch gefordert wird, findet er aber in der Bevölkerung keine Mehrheit.

1. Historisches und Rechtliches
2. Gegenwärtiges
3. Kriminalstatistik
4. Umfragen

1. Historisches und Rechtliches

Seit 1871 gab es im Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches den Straftatbestand der „Gotteslästerung“. Entsprechend der Logik eines Herrschaftsanspruchs aus der „Einheit von Thron und Altar“ und eines Kaisers „Wir, von Gottes Gnaden, …“ war die „Majestätsbeleidigung“ ebenso strafbar wie die Gotteslästerung. („Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen.“ §§ 166-168 StGB)

„§ 166. Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen Gott lästert, ein Aergerniß gibt, oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.“

Im Strafgesetzbuch von 1871 wurde in den §§ 94 – 97 die „Beleidigung des Landesherrn“ geregelt.

„§ 95. :Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.“

Diese Majestätsbeleidigung hatte sich (nach 1919 - Ende der Herrschaft des Adels) historisch überholt und der Schutz des deutschen Staatsoberhaupts ist durch § 90 StGB „Verunglimpfung des Bundespräsidenten“ geregelt.

„(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.“

Erhalten blieb der § 103 StGB des Deutschen Kaiserreiches (im Abschnitt: „Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten“), sozusagen eine Art „Regenten-Beleidigung“:

„§. 103. : Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum Deutschen Reiche gehörenden Staats einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft, sofern in diesem Staate nach veröffentlichten Staatsverträgen oder nach Gesetzen dem Deutschen Reiche die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein.“

Dieser § 103 StGB wurde 2017 durch den Deutschen Bundestag ersatzlos gestrichen. Anlass und Hintergrund war – aufgrund dieses Paragraphen – die Klage des türkischen Präsidenten Erdogan gegen den Komödianten Böhmermann.

2. Gegenwärtiges

Die „Gotteslästerung“ blieb, wurde fortgeschrieben und auch als § 166 ins Grundgesetz übernommen. 1969 erfolgte eine inhaltliche Variierung, in dem die Gotteslästerung nur noch strafbar ist, wenn sie den „inneren Frieden“ stört.

„§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.“

Eine Norm, deren Abschaffung auch beim Juristentag 2015 keine Mehrheit fand.

„Im Ergebnis war man sich zwar einig, dass der Norm in einer kulturell und religiös zunehmend pluralistisch geprägten Gesellschaft eine weitgehend symbolhafte Funktion zukomme, diese aber gleichwohl wichtig ist, um religiösen Minderheiten das Gefühl existentieller Sicherheit zu geben.
In Nachbarländern, wie beispielsweise den Niederlanden, ist der sog. Blasphemie-Paragraph bereits seit 2013 abgeschafft.“

Entsprechend argumentiert der katholische Philosoph Stephan Herzberg in: „Blasphemie und die Grenzen der Toleranz“ (2015, anlässlich des Anschlags auf das Magazin „Charlie Hebdo“), dass es rechtswissenschaftlich keinen Grund gibt, die Meinungsfreiheit einzuschränken. Das Schutzgut sei der öffentliche Frieden.

„Gute Gründe, die Meinungsfreiheit einzuschränken, also in ein Grundrecht einzugreifen, gibt es aber aus rechtswissenschaftlicher Sicht nicht: Die freie Religionsausübung des Einzelnen oder einer Religionsgemeinschaft ist durch bloßen Spott nicht gefährdet. Auch kann die Grenze der Meinungsfreiheit, also die Strafwürdigkeit einer Äußerung, nicht in den subjektiven, zufälligen Gefühlen eines anderen, also seiner je besonderen Empfindlichkeit, liegen. Das Schutzgut muss vielmehr objektiven Charakter haben: Der Gesetzgeber macht die Strafbarkeit einer „Bekenntnisbeschimpfung“ davon abhängig, ob sie dazu geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (§ 166 StGB). Religionsbeschimpfung ist auch dann strafbar, wenn sie gegen Teile der Bevölkerung oder gegen Einzelne zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert (Volksverhetzung) oder sie in einer Weise beschimpft, dass sie in ihrer Menschenwürde angegriffen sind (§ 130 StGB). Der „öffentliche Friede“, der in beiden Paragrafen genannt wird, ist, so die Gesetzesbegründung, „in der Ausprägung“ zu verstehen, „den er durch den Toleranzgedanken erfahren hat“.“

Der Strafrechtler und Bundesrichter a.D. Prof. Thomas Fischer ist (2015) dezidiert einer ähnlichen Meinung. In: „Ist Gotteslästerung ein notwendiger Straftatbestand?“ begründet er engagiert: „In einem aufgeklärten Staat ist eine Strafnorm zum Schutze bestimmter Weltanschauungen überflüssig und rückständig.“

„Gott – jeglicher denkbare Gott – mag alles Mögliche benötigen, aber gewiss keinen Straftatbestand im deutschen Strafgesetzbuch, der seine „Lästerung“ verbietet. Wenn er auch nur halbwegs wäre, wen wir aus dem Alten Testament kennen und schätzen, würde er angesichts seiner jahrtausendelang fortgesetzten Lästerung und Missachtung dieses staubkorngroße Sonnensystem gewiss in einem Ozean aus chlorierten Kohlenwasserstoffen ertränken, ohne mit der Wimper zu zucken. Stattdessen lässt er uns – angeblich – unter ständiger freundlicher Anteilnahme unsere kleine Welt selbst in die Luft blasen und Milliarden seiner mit Würde und Verantwortung ausgestatteten Ebenbilder im Elend verderben. Das ist, so hofft jeder wahrhaft Gläubige, das Geheimnis des Glaubens: Je weiter weg Gott erscheint, desto näher ist er dem Verlassenen. Dies kann man so sehen, muss es aber nicht. Ein Viertel der deutschen Bevölkerung bezeichnet sich als Atheisten. Sie möchten nicht mit den Träumen des Papstes oder den Weissagungen des Propheten behelligt werden. Und sie haben dasselbe Recht wie jeder andere Bürger, vom Staat und seinem angeblich ‚christlichen Weltbild‘ in Ruhe gelassen zu werden.“

Eine andere Variation wird in einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (aus dem Jahr 2010) angeboten. In: „Die Bedeutung des zweiten Gebots in Politik und Alltag“ wird das Thema behandelt - wobei offensichtlich vorausgesetzt wird, dass man weiß, was mit dem „zweiten Gebot“ gemeint ist. Es wird eine EMNID-Umfrage zitiert, dass von den „Zehn Geboten“ nicht alle noch bekannt seien, auch nicht das Zweite.

„Beinahe unbekannt ist der Umfrage zufolge das zweite Gebot. An „Du sollst den Namen des Herrn, deines Gottes, nicht missbrauchen“ erinnern sich nur vier Prozent der Bevölkerung. Und auch das dritte Gebot – „Du sollst den Feiertag heiligen“ – ist kaum mehr im Bewusstsein (fünf Prozent).“

Dann jedoch folgt von den (anonymisierten) bibelfesten Autoren eine Richtigstellung, dass nicht das Zweite Gebot die theologisch-biblische Grundlage für den „Gotteslästerungsparagraphen“ sei, sondern der Satz 24, 16 aus dem 3. Buch Moses der christlichen Bibel:

„Der Begriff der Gotteslästerung und die damit in Deutschland einhergehende Strafgesetzgebung können nur indirekt auf das zweite Gebot zurückgeführt werden. Vielmehr wird der sog. Gotteslästerungsparagraph meist direkt auf das 3. Buch Moses, 24, 16 zurückgeführt: ‚Wer den Namen des Herrn lästert, der soll des Todes sterben; die ganze Gemeinde soll ihn steinigen. Ob Fremdling oder Einheimischer, wer den Namen lästert, der soll sterben.‘ “

Eine Rechtsauffassung, die in einigen muslimisch geprägten Ländern immer noch praktiziert wird. Eine Auflistung der Gesetzestexte zur Strafbarkeit der Blasphemie findet sich (Stand 2017) im „Blasphemy Laws Report“ der „United States Commission on International Religious Freedom” (USCIRF). Dazu gibt es eine Länderübersicht und ebenso eine Übersicht zur Gesetzgebung weltweit. Im „USCIRF - ANNUAL REPORT 2021“ heißt es (auf Seite 88) zu den Blasphemiegesetzen weltweit, dass es sowohl Verbesserungen wie Verschlechterungen gab.

Zur Diskussion in Deutschland um die Abschaffung dieses „Blasphemieparagrafen“ hat das Institut für Weltanschauungsrecht (im November 2020) eine Ausarbeitung vorgelegt, für einen „Gesetzentwurf zur Abschaffung des Blasphemieparagrafen 166 StGB: Wann handeln CDU/CSU und SPD?

3. Kriminalstatistik

in der detaillierten Polizeilichen Kriminalstatistik Bundesrepublik Deutschland wird in den Jahrbüchern auch über die Anzahl der „Straften, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen“ berichtet. Dargestellt sind pro Jahr die Straftaten nach § 166 „Beschimpfung von Bekenntnissen, …“, § 167 „Störung der Religionsausübung“, § 167a „Störung einer Bestattungsfeier“ sowie § 168 „Störung der Totenruhe“. Die Zahl der Straftaten ist gering. Im 11-Jahres Durchschnitt sind es 67 pro Jahr, mit einer Spannweite von 47 bis 106.

Die „Aufklärungsquote“ - die besagt, „dass nach polizeilicher Einschätzung ein Tatverdächtiger mit hinreichendem Tatverdacht ermittelt wurde, unbeschadet der Frage, ob der Tatverdächtige von der Justiz angeklagt oder verurteilt wird“ - liegt dabei zwischen 36 bis 52 Prozent. Zahlen zu rechtskräftigen Verurteilungen gibt es nur wenige. So schreibt die Deutsche Welle (2015) „Kaum Urteile über Gotteslästerung in Deutschland“:

„In der Praxis berufen sich nur wenige Staatsanwälte und Richter auf das Blasphemie-Verbot. Von 60 im Jahr 2013 in der Polizeilichen Kriminalstatistik aufgeführten Fällen wurde die große Mehrheit von der Staatsanwaltschaft nicht zur Anklage gebracht. Und wenn doch über den Glauben vor Gericht verhandelt wird, betonen die Gerichte regelmäßig den Vorrang von Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit.“

Und in der bereits genannten Ausarbeitung des Wissenschaftliche Dienstes des Deutschen Bundestages werden ebenfalls nur wenige Verurteilungen genannt.

„So wurden 1995 noch 24 Menschen wegen Gotteslästerung verurteilt, 2004 waren es 15. Die meisten Verurteilungen erfolgten mit jeweils fünf Fällen in Baden-Württemberg und Bayern. Berlin liegt mit drei Verfahren auf Platz drei, gefolgt von Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen. In den übrigen Bundesländern gab es keine Verurteilungen.“

Der Wikipedia-Eintrag zur „Blasphemie nennt ebenfalls nur zwei Anwendungen von „Gotteslästerungs-Anklagen“:

„Künstler der Gruppe SPUR wurden in der Bundesrepublik Deutschland der 1960er Jahre wegen Gotteslästerung angeklagt und in erster Instanz wegen der Verbreitung unzüchtiger Schriften, Religionsbeschimpfung und Gotteslästerung nach § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen) verurteilt.
1994 wurde die Aufführung des „Rock-Comicals“ Das Maria-Syndrom von Michael Schmidt-Salomon wegen Gefahr im Verzuge durch eine Ordnungsverfügung der Stadt Trier untersagt.“

Der zentrale Aspekt ist entsprechend die Abwägung zwischen Kunst- und Meinungsfreiheit gegenüber einer „Störung des inneren Friedens“.

4. Umfragen

2003 fragte das Institut für Demoskopie (IfD) Allensbach für seine Studie „Der Wert der Freiheit“: „Was sollte der Staat in jedem Fall verbieten, wo muß der Staat die Menschen vor sich selber schützen?“. Den Befragten wurde eine Liste von 21 Items vorgelegt – von starken Motorrädern über Glücksspiele bis hin zu harten Drogen. Insgesamt 20 Prozent sprachen sich für ein Verbot von „Gotteslästerung/Blasphemie“ aus. Von den 16-29-Jährigen waren es 10 Prozent, von den über 60-Jährigen 31 Prozent, die sich für ein Verbot aussprachen.

In einer nichtrepräsentativen Online-Umfrage des katholischen Magazins „Publik Forum“ (2015) sagen von den Lesern auf die Frage „Soll Gotteslästerung bestraft werden?“ 15 Prozent „Ja“ und 84 Prozent „Nein“ (49 Prozent aufgrund der Meinungsfreiheit, 35 Prozent. weil durch Strafen oder Verbote die Aufmerksamkeit dafür erhöht werden würde.)

Diese Eindeutigkeit, mit der die Leser des liberal-katholischen Publik-Forums für die Meinungsfreiheit plädieren, wenn es um ein Verbot geht, hat dann ein Ende, wenn es um die Frage geht „Brauchen wir Gotteslästerung?“ (ebenfalls 2015). Ein Drittel (34 Prozent) stimmen dem zu: „Ja! Blasphemie gibt den produktiven Anstoß, ein Gottesbild – zum Beispiel auch das eigene – immer wieder kritisch zu hinterfragen (16%) Ja! Blasphemie in der Satire muss ausgehalten werden, auch wenn sie mir nicht gefällt. Wir brauchen Meinungsfreiheit (18%)“. Zwei Drittel (65 Prozent) sagen hingegen: „Nein! Blasphemie verletzt religiöse Gefühle. Auf diese Weise kann sie Hass schüren (62%) Nein! Blasphemie ist strafbar, insofern sie die öffentliche Ordnung stört. Das wird leider oft vergessen – und viel zu selten angezeigt (3%).“

Ein vergleichbares Ergebnis berichtet eine Forsa-Umfrage (aus dem Jahr 2006):

„Mehr als die Hälfte aller Deutschen (62 Prozent) glaubt, dass man über Gott und Religion keine Witze machen darf. Dies ist das Ergebnis einer Forsa-Umfrage im Auftrag des Hamburger Magazins Stern. Vor allem Katholiken sprechen sich gegen jegliche Gotteslästerung aus (67 Prozent). Bei den Protestanten sind es 62 Prozent. Selbst 51 Prozent der Konfessionslosen lehnen Karikaturen oder Witze auf Kosten einer Religion ab.“

Im Mai 2021 wurde in der IfD-Umfrage zu „Islam und Islamismus“ ebenfalls nach den Ansichten zu einer Strafbarkeit der „Gotteslästerung“ gefragt und die (einfache) Mehrheit (46 Prozent) findet es richtig „Gotteslästerung grundsätzlich nicht unter Strafe zu stellen“.

Auffallend dabei ist der hohe Anteil der Befragten (27 Prozent), die in dieser Frage „Unentschieden“ sind. Verteilt man diese Unentschiedenen jeweils zur Hälfte auf die „Richtig“ bzw. „Nein“-Meinungen, so zeigt sich auch eine absolute Mehrheit (60 Prozent), die sich gegen eine Strafbarkeit ausspricht.

Die drei Facetten „60-Jahre und älter“, „einfache Schulausbildung“ sowie „Westdeutschland“ verweisen auf eine Teilgruppe, deren Meinung zu einer Straflosigkeit der Gotteslästerung unterdurchschnittlich ist.

In einer zweiten Frage, bei der es um die Veröffentlichung von Mohammed-Karikaturen geht und ob das durch die Meinungsfreiheit geschützt ist, ist eine noch größere Mehrheit (72 Prozent), dass eine Veröffentlichung erlaubt sein muss.


(CF)