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Strafgefangene, Verwahrte / Religionszugehörigkeit 1962-1968

Die zu dieser Thematik veröffentlichten Statistiken für die Bundesrepublik Deutschland gibt es nur für die Jahre 1962 bis 1968. Da die Bundesländer danach die Religionszugehörigkeit der Strafgefangenen nur noch unvollständig oder gar nicht mehr erhoben, wurde die Bundesstatistik dafür eingestellt. Die Ergebnisse sind eindeutig und bedürfen gesonderter Erklärungshypothesen. Generell gilt: In allen Strafanstalten (so der damalige Sprachgebrauch) saßen mehr Verurteilte mit evangelischer Konfession als katholische Gefangene.

In der Bevölkerung bestand damals eine konfessionelle Verteilung von rund 51 % Evangelischen und 45 % Katholiken. (Volkszählungen 1961 und 1970). 

Auch wenn diese unterschiedlichen Anteile einen Teil der Differenzen als parallele Größenordnung erklären, so sind von den verurteilten Straftätern gleich bleibend rund vier bis sechs Prozent mehr evangelisch als in der Bevölkerung. Bei den Katholiken sind es entsprechend vier bis fünf Prozent weniger Strafgefangene, als es ihrem Bevölkerungsanteil entspricht.

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Während diese Relationen für die im Zuchthaus und im Gefängnis Einsitzenden sich im Verlauf der Jahre im Großen und Ganzen nicht verändert, zeigt sich bei den Jugendstrafen ein leichter Trend, dass der prozentuale Anteil der einsitzenden katholischen Jugendlichen im Laufe der dokumentierten sieben Jahre langsam ansteigt.

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Das führt zu zwei Hypothesen:

  1. Die katholischen Milieus haben eine größere normative und soziale Kontroll- und Bindungsfähigkeit als die evangelischen Milieus.
  2. Beide konfessionellen Milieus unterschieden sich in ihrer normativen Kraft gar nicht, sondern in den Zahlen drückt sich neben den unterschiedlichen Anteilen in der Bevölkerung aus, dass die Katholiken insgesamt jünger sind und mit dem Älter werden und mit dem demografischen Angleichen der beiden konfessionellen Populationen auch diese Unterschiede verschwinden werden.

Sowohl bei den „Heil- oder Pflegeanstalten“ wie auch bei den „Trinkerheil- oder Entziehungsanstalten“ sind keine auffallenden Unterschiede hinsichtlich der Religionszugehörigkeit festzustellen.

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Bedauerlicherweise sind bei den „Trinkerheil- oder Entziehungsanstalten“ die bemerkenswert hohen Anteile der „Sonstigen und ohne Angabe der Religionszugehörigkeit nicht hinsichtlich beider Kategorien aufgeschlüsselt, so dass sich kein Anhaltspunkt dafür finden lässt, ob sich vergleichsweise viele Konfessionslose in diesen Anstalten befanden.

Bei den „Arbeitshäusern (Asylen)“ und bei denjenigen in „Sicherheitsverwahrung“ zeigen sich wieder die Unterschiede wie bei den Strafgefangenen, so dass sich hier eher die Hypothese der unterschiedlichen normativen Bindungs- und Kontrollfähigkeit der beiden konfessionellen Milieus zu bestätigen scheint.