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KI-Entwurf eines Religionsfreiheitsgesetzes 2024

Fowid-Dokumentation: Der Zentralrat der Konfessionsfreien hat mit einem Experiment gezeigt, wie ein „Religionsfreiheitsgesetz“ aussehen könnte, wenn einer KI der Formulierungsauftrag für ein entsprechendes Gesetz übertragen wird. Die KI erschaffte nichts Neues, sondern formulierte – entsprechend der Vorgabe einer Äquidistanz des Staates -, ohne weitere weltanschauliche Prämissen von Parteien und religiösen Lobby-Interessen, ein Gesetz aus dem Textmaterial im Internet.

Philipp Möller und Lutz Neumann haben im Rahmen des Projektes „Artikel 140“ für den Zentralrat der Konfessionsfreien ChatGPT die Aufgabe gestellt:

„Entwerfe ein Gesetz für eine wegweisende, umfassende Reform zum Religions- und Weltanschauungsrecht, welche die Gleichbehandlung sämtlicher Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie aller Bürgerinnen und Bürger sicherstellt.“ 

Dabei hat sich gezeigt, dass der Art. 140 GG der Dreh- und Angelpunkt einer Diskussion im Religionsverfassungsrecht darstellt. 

Der KI-Entwurf (Volltext) von ChatGPT:

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Gesetz zur Stärkung der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates und der individuellen Freiheit (Religionsfreiheitsgesetz)

Präambel

Im Bewusstsein der Bedeutung der Menschenrechte und der individuellen Freiheit für eine gerechte und gleichberechtigte Gesellschaft verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, die Trennung von Staat und Religion sowie Weltanschauung zu vollenden. Dieses Gesetz schützt die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der weltanschaulichen Überzeugungen. Es stellt sicher, dass alle Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, gleichbehandelt werden.

Das Gesetz leistet einen Beitrag zur Gewährleistung der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates. Es fördert das friedliche Zusammenleben in einer pluralen Gesellschaft, in der die Freiheit und Würde jedes Einzelnen respektiert werden. Es gelten die drei Grundsätze der i) Religions- und Weltanschauungsfreiheit, ii) Trennung von Staat und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und iii) deren Selbstverwaltungsrecht innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Abschnitt I: Grundsätze der Trennung und der Menschenrechte

§ 1 Trennung zwischen der politischen und der religiösen Macht als Institutionen

(1) Der Staat ist weltanschaulich neutral und bevorzugt oder benachteiligt keine Religion oder Weltanschauung.
(2) Der Staat identifiziert sich nicht mit einer Religion oder Weltanschauung, sondern hält Äquidistanz. Er ist säkular und neutral gegenüber allen.

§ 2 Freiheit des Glaubens und der Weltanschauung

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Ausübung von Religion und Weltanschauung wird gewährleistet, solange sie die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt.
(3) Das Recht, keine Religion oder Weltanschauung zu haben und nicht an religiösen oder weltanschaulichen Riten teilnehmen zu müssen, wird ausdrücklich geschützt.

Abschnitt II: Staatliche Neutralität im öffentlichen Raum

§ 3 Neutralität im öffentlichen Raum

(1) Das Anbringen oder Zeigen von religiösen und weltanschaulichen Symbolen in staatlichen Einrichtungen ist untersagt.
(2) Religiöse und weltanschauliche Rituale sind in staatlichen Einrichtungen nicht gestattet.
(3) Religionsvertreter übernehmen keine staatlichen Aufgaben und Staatsvertreter keine religiösen Aufgaben.

§ 4 Finanzielle Unabhängigkeit von Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften

(1) Der Staat gewährt keine direkten oder indirekten Subventionen an Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften.
(2) Der Einzug von Kirchensteuern oder vergleichbaren Beiträgen durch den Staat wird beendet.
(3) Die Ausbildung von Klerikern, Imamen und anderen religiösen Führern wird nicht aus Steuermitteln finanziert.
(4) Steuergelder für Religionsförderung werden nicht gewährt.
(5) Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sind abgelöst und es erfolgen keine weiteren Zahlungen.
(6) Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sind privatrechtlich zu organisieren und haben keine Körperschaftsrechte des öffentlichen Rechts (KdÖR). Sie organisieren und verwalten ihre Angelegenheiten eigenständig und innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

§ 5 Säkularisierung der öffentlichen Dienste

(1) Der staatliche Unterricht umfasst einen weltanschaulich neutralen Ethikunterricht anstelle von konfessionellem Religionsunterricht.
(2) Polizeiseelsorge, Militärseelsorge und Anstaltsseelsorge werden säkular organisiert und dürfen keine religiösen oder weltanschaulichen Bezüge aufweisen. Anstelle der religiösen Seelsorge werden säkulare Angebote wie psychologische Dienste, Sozialarbeit und Lebensberatung bereitgestellt.
(3) Die Kooperation staatlicher Stellen mit religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaften, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, ist untersagt.
(4) Der Zugriff von Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften auf Sendezeiten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird beendet.

Abschnitt III: Verwaltung und Aufsicht

§ 6 Aufsicht und Kontrolle

(1) Die Umsetzung dieses Gesetzes wird durch den Innenminister des Bundes und die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder während der ersten zehn Jahre nach Inkrafttreten mit einem gemeinsamen öffentlichen Bericht unterstützt, der jährlich dem Bundestag und den Landtagen zur Aussprache vorgelegt wird.
(2) Nach zehn Jahren erfolgt eine unabhängige Evaluierung mit öffentlichem Bericht.

§ 7 Übergangsregelungen

Bestehende Verträge und Vereinbarungen zwischen dem Staat und Religionsgemeinschaften sowie Weltanschauungsgemeinschaften werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft und gegebenenfalls angepasst oder beendet.

§ 8 Aufhebung von Artikel 140 Grundgesetz

(1) Artikel 140 des Grundgesetzes entfällt.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung sind damit nicht länger Bestandteil des Grundgesetzes.

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