Sie sind hier

Bayerisches Konkordat 1817

Fowid-Dokument: Für die Diskussion um die Ablösung der altrechtlichen Staatsleistungen in Deutschland spielt das Bayerische Konkordat von 1924 eine maßgebliche Rolle. Dieses Konkordat hat einen Vorläufer, das Bayerische Konkordat von 1817, dessen Text (in Sütterlin und in Fraktur) zwar digitalisiert vorliegt, aber nicht in kopierfähiger Form. Hier ist der kopierfähige Text.

Vorgeschichte
Dokumentenquellen
Dokumente

Vorgeschichte

Das Bayerische Konkordat von 1817 ist das Endstadium auf dem Weg der katholischen Kirche in Deutschland ihre Macht und staatliche Souveränität zu verlieren. Es beginnt mit der Reformation, als Territorialfürsten die Chance ergriffen, sich als protestantische Landesherren von der römisch-katholischen Kirche zu befreien. Über verschiedene Phasen, u. a. Dreißigjähriger Krieg und Westfälischer Frieden (1648), ‚Bartholomäus-Nacht‘ (1572), waren zwei Ereignisse für die Vorgeschichte besonders bedeutsam: Die Kirchenreformen und die Aufhebung katholischer Klöster in Österreich durch Kaiser Joseph II (1782 ff.) und die Enthauptung des katholischen Königs Ludwig XVI., Majestät von Gottes Gnaden, (1793) in Paris.

In der Neuordnung Mitteleuropas und der ‚Bereinigung‘ des mittelalterlichen Flickenteppichs von hunderten von Herrschaften in Deutschland (Stichworte, u. a.: Mediatisierung (1803-1806), Säkularisierung) war die Aufhebung der letzten ‚geistlichen Territorien ‘ im Reichsdeputationshauptschluss (RDHS, 1803) das Ende des Machtkampfs im deutschen Adel zwischen weltlichen und klerikalen Fürsten, wobei die katholischen Fürsten stets die Mehrheit im Kurkollegium gestellt hatten, dass den deutschen Kaiser wählte. Über 20 Bischofsstaaten und mehr als 40 Reichsabteien wurden aufgelöst.

Im RDHS, § 2, war geregelt, was das Kurfürstentum (später Königreich Bayern) als Ausgleich für den Verlust der Rheinpfalz erhielt.

„Der Kurfürst von Pfalz-Bayern erhält für die Rheinpfalz, die Herzogtümer Zweibrücken, Simmern und Jülich, die Fürstentümer Lautern und Veldenz, das Marquisat Bergopzoom, die Herrschaft Ravenstein, und die übrigen in Belgien und im Elsaß gelegenen Herrschaften: das Bistum Würzburg unter den nachstehend aufgeführten Ausnahmen; die Bistümer Bamberg, Freisingen, Augsburg, und das von Passau; mit Ausnahme dessen, was nach § 1 dem Erzherzog Großherzog übereignet wird, nebst der Stadt Passau, ihren Vorstädten, und allen und jeden Zugehörden diesseits des Inn und der Ilz, und überdies noch einen von ihren äußersten Enden an zu nehmenden Bezirk von 500 franz. Toisen (1 km) im Durchmesser. Ferner: die Probstei Kempten, die Abteien Waldsassen, Eberach, Irrsee, Wengen, Söflingen, Elchingen, Ursberg, Roggenburg, Wettenhausen, Ottobeurn, Kaisersheim und St. Ulrich; überdies die geistlichen Rechte, eigentümlichen Besitzungen und Einkünfte, welche von den in der Stadt und Markung Augsburg gelegenen Kapiteln, Abteien und Klöstern abhängen, mit Ausnahme jedoch alles dessen, was in besagter Stadt und derselben Markung selbst begriffen ist.“

Mit dem Ende des ‚Heiligen Römischen Reiches deutscher Nationen‘ (1806) wurde schließlich die Erwartung/Hoffnung beendet, dass der Messias erscheinen und das Reich Gottes beginnen würde. Der „Wiener Kongress“ (1815) restaurierte die politische Herrschaft des Adels und da nun wieder nur ein „König von Gottes Gnaden“ (Gottesgnadentum) legitim war, wurden – auch im Königreich Bayern - die katholischen Bistümer neu umschrieben – als kirchenrechtliche Konstrukte, ohne staatliche Souveränität.

Im Bayern-Konkordat 1817 werden diese Vereinbarungen vertraglich geregelt und fixiert: Die Bischöfe werden vom König ernannt und zur ökonomischen Ausstattung des höheren Klerus der Domkapitele sollten zweckgebundene Mensalgüter geschaffen werden, deren Bewirtschaftung den Kirchen oblag und aus deren Erträgen die Kleriker ihren Lebensunterhalt finanzieren solten. Eine Umwandlung in Geldzahlungen war untersagt. (Art. VII des Konkordats). Der höhere Klerus sollte nicht zum Kostgänger des Staates werden.

Dokumentenquellen

Während das Bayern-Konkordat von 1924 mehrfach dokumentiert ist, z- B. auf der Internetseite der Bayerischen Staatskanzlei, gilt das für das Bayern-Konkordat von 1817 so nicht. Es gibt eine Version auf der Seite „Verfassungen, Bayern“, die das im Hauptstaatsarchiv vorhandene Original der zweisprachigen „Übereinkunft“ (in Sütterlin-Schrift) genau übersetzt, aber im Internet kaum auffindbar ist.

Zwischen dem zweisprachigen Original und der gedruckten Publikation gibt es im Detail Unterschiede. So heißt es im Art. VII des zweisprachigen Originals: „Die Güter der Seminarien, Pfarreyen, Beneficien, Kirchen-Fabriken und aller übrigen Kirchen-Stiftungen werden stets und ungeschmälert erhalten, und können weder veräußert noch in Pensionen verwandelt werden.“ In der Verlagspublikation, die einen Text aus der Frankfurter Zeitung verwendet, steht: „Die Güter der Seminarien, Pfarreien, Benefizien, Kirchen-Fabriken und, aller andern kirchlichen Stiftungen sollen für immer und ungeschmälert erhalten werden, und weder distrahirt noch in Geldbesoldungen verwandelt werden können.“

Die nachfolgende Dokumentation beinhaltet die Publikation „Konkordat zwischen dem heiligen Stuhle zu Rom und dem Königreich Bayern“, die 1817 in Passau veröffentlicht wurde und von der Bayerischen Staatsbibliothek als Faksimile digitalisiert wurde (im Anhang).

(CF)

_______________________________________________________________

   I: Rede des Papstes vor dem geheimen Konsistorium vom 15. Nov. 1817
  II. Concordat vom 5. / 15. Nov. 1817
III./IV. Zwei päpstliche Sendschreiben (Bullen) zum Konkordat vom 13. November 1817

_______________________________________________________________

Konkordat
zwischen
dem heiligen Stuhle zu Rom, und dem
Königreich Baiern,
________

geschlossen am 5. ten und publicirt im
Consistorium zu Rom am 15. Nov. 1817,
sammt den darauf sich beziehenden
päpstlichen Bullen.

__________

Wörtlich aus dem östr. Beobachter und der Frankfurter-
Zeitung herausgezogen.

____________________

Passau 1817,
zu haben bey Peter Ambrosi, Buchdrucker.

_______________________________

Rom, vom 22. Nov.

Nachstehendes ist die von Sr. Heil. in dem geheimen Konsistorium vom 15. Nov. in lateinischer Sprache gehaltene Anrede:

      Ehrwürdige Brüder,

         Noch sind nicht volle 4 Monate verflossen, seitdem Wir euch die mit dem allerchristlichsten Könige abgeschlossene Uebereinkunft und die daraus für Frankreichs Kirchen entspringenden Vortheile mitgetheilt haben. Es freut Uns, euch an derselben Stelle auseinander setzen zu können, was wir immittelst unter göttlichem Beistande in Deutschland erwirkt haben. Es ist nicht nöthig, wortreich zu seyn in Schilderung des unglückseligsten Zustandes, in welchem sich Deutschlands Gauen befunden haben: es ist euch zur Genüge bekannt, welche Umwälzungen der Druck der Zeiten hervorgebracht, was Kirchen, Bißthümer, Kapitel und Kloster in jenem Lande erlitten haben. Die Kirchen, welche einst nicht minder durch ihre Reichthümer, als durch ihre Würde ausgezeichnet waren, verlohren mit einemmale ihren Glanz und ihr altes Erbtheil; sie sind ihrer heiligen Diener beraubt und es mangelt an Nachfolgern; das kirchliche Regiment ist gleichsam in Banden , von Grund auf umgewälzt die geistliche Disciplin; jene blühenden Klöster, in welchen sich sonst fromme Alumnen mit segenreichem Erfolge der Ausübung des Gottesdienstes, der Erziehung der Jugend zur Frömmigkeit und zur wissenschaftlichen Bildung weihten, stehen verödet und einsam. Wie viel Thränen die zahlreichen und furchtbaren Uebel, welche auf, Deutschlands Kirchen lasteten, Uns gekostet, wie viel Seufzer deßhalb Unsere Brust beklemmt haben, weiß Gott allein, und Er wird Uns Zeugniß geben, daß Wir vom ersten Beginnen der nun überstandenen Leiden an nicht nachgelassen haben, Alles zu versuchen, wodurch Wir, so viel in Unserer Macht stand, helfen könnten. Vorstellungen, Klagen, Bitten — Alles haben Wir angewendet, nichts unterlassen, damit die kirchlichen Angelegenheiten dieses Volkes wieder geordnet, auf die Grundsätze der kanonischen Gesetze zurückgeführt und so die Wunden geheilt wurden, welche der Religion und Kirche geschlagen worden sind. Nur ein geringer Theil Unserer angewandten Sorgfalt ist bekannt geworden; doch weiß Jedermann, daß Wir schon früher Unsern ehrwürdigen Bruder Annibale della Genga, damals Erzbischof von Tyrus, jetzt Kardinal der heil. Kirche, als ausserordentlichen Nuntius nach Deutschland geschickt haben, und daß derselbe mit mehreren Fürsten weitläufig und mit Ernst die kirchlichen Angelegenheiten verhandelt hat; auch kann euerem Gedächtnisse nicht entfallen seyn, was erst kürzlich Unser geliebter Sohn Ercole, Cardinal Gonsalvi; Unser Staatssecretär, auf dem Kongresse zu Wien gethan hat.

             Aber wenn es der Allmächtige zugelassen hat, daß bis jetzt Unsere Bemühungen und Bestrebungen, sowohl wegen der blutigen Kriege, als wegen der politischen Veränderungen, welche in wenig Jahren aufeinander folgten, fruchtlos gewesen sind; so glänzt endlich der Tag der göttlichen Barmherzigkeit, an welchem Wir Uns zur Hoffnung einer vollkommenen- und vollständigen Tröstung aufrichten. Unser geliebter Sohn in Christo, Maximilian Joseph„ erlauchter König von Baiern, hat, was seine Besitzungen betrifft, einen Theil des Kummers, der so viele Jahre Uns drückte, von Uns genommen, und eine reiche Quelle lang ersehnter Freuden Uns geöffnet. Freudig und mit vollem Grunde loben Wir, wie es geziemt, einen solchen Fürsten, der, wetteifernd mit den Beispielen seiner Ahnen, die sich durch ihre Frömmigkeit und Religiosität so sehr auszeichneten, Uns, sobald nur der Frieden durch die alliirten Monarchen Europa wieder geschenkt, und in vollkommenem Einklange die bürgerlichen Angelegenheiten eine sichere Grundlage erlangt hatten, schriftlich einlud, die früher gepflogenen Unterhandlungen wieder aufzunehmen und zu einem glücklichen Ende zu führen, damit die kirchlichen Angelegenheiten seines Reiches in gemeinsamer Uebereinstimmung geordnet werden könnten.

                  Ihr mögt, o meine ehrwürdigen Brüder! wohl leicht begreifen, mit welch freudigem und bereitwilligem Gemüthe Wir eine Uns so willkommene und jenem Könige so ruhmwürdige Gelegenheit ergriffen, mit welchem Eifer Wir dahin gestrebt haben, daß ein solcher Gegenstand neu ergriffen und zu seinem Ende geleitet werde. Da derselbe in dieser Unserer Stadt und unter Unsern Augen verhandelt und beendigt worden ist; so wurde von Uns ein Vertrag entworfen, welchen die von beiden Theilen erwählten Bevollmächtigten unterzeichnet haben, nämlich: in Unserm Namen, Unser geliebter Sohn Ercole Cardinal Gonsalvi; im Namen des Königs, der ehrwürdige Bruder Kasimir Lib., Bischof von Chersones. Dieser Vertrag ist bereits von Uns und dem genannten Könige bestätigt, und Wir haben befohlen, daß er euch mit den apostolischen Briefen, die ihn bekräftigen, mitgetheilt werde, damit ihr eine genaue und vollständige Einsicht desselben nehmen möget.

        Die Veränderungen, welche in gemeinsamer Uebereinkunft in den Diözesen dieses Reiches gemacht worden, sind nicht viele, jedoch hat zu einigen Aenderungen Uns die Lage der Zeit genöthigt. Doch können Wir die apostolischen Briefe, in welchen eine neue Circumscription der Diözesen enthalten ist, noch nicht bekannt machen, weil sie vorerst in Ueberlegung genommen, und einige Dinge vorbereitet werden müssen, welche Wir Unserm Nuntius, den Wir in kurzem dahin senden werden, auftragen wollen, wie es zwischen Uns und dem Könige beschlossen worden ist.

          Was die innern Angelegenheiten der Kirche betrifft, so hat der König, den Wir bei dieser Unterhandlung als äusserst bereitwillig für das Wohl der Religion erkannt haben, sich so benommen, daß Wir dieselbe dort ganz sicher wissen. Ihr werdet sehen, daß eine vollkommen freie Ausübung der bischöflichen Gerichtsbarkeit festgesetzt worden ist, damit der katholische Glaube und die kirchliche Zucht aufrecht erhalten, die Gebräuche der Gläubigen geordnet und die Jugend, vorzüglich diejenige, welche zur Wahl des Herrn berufen ist, richtig erzogen werden könne. Dieser Vertrag hat die Bande enger geschlungen, welche die Glieder mit dem Haupte, mit dieser Cathedrale des heil. Petrus verbinden, wo der Mittelpunkt der Einheit ruht. Wir haben erwirkt, daß dort der Klerus stets in gedeihlichem Zustande sey und seyn könne, daß mehrere Klöster wieder hergestellt und jene Zwistigkeiten entfernt werden, welche sonst häufig bei Ertheilung der Benefizien, vorzüglich der Pfarreyen, zu entstehen pflegten. Damit auf keine Weise dem wahren Wohle der Religion Eintrag gethan werden könne, so sind nicht allein alle, gegenwärtigem Uebereinkömmnisse entgegenstehende Gesetze, Anordnungen und Beschlüsse aufgehoben, sondern es ist auch festgesetzt worden, daß Alles, was die Angelegenheiten und Personen der Kirche betrifft und in demselben nicht ausdrücklich berührt seyn sollte, nach den Lehrsätzen der heil. Kirche geordnet und nach der von ihr angenommenen und noch kräftigen Disciplin gehandhabt werden soll.

          Auch das zeitliche Wohl der Kirche haben Wir nicht übersehen. Ihr werdet finden, daß den Bisthümern, Kapiteln und Seminarien gebührende Einkünfte angewiesen sind, und zwar nicht allein bloß vergünstigte, unsichere, sondern festbestimmte, für immer der Kirche verliehene und ihrer freien Verwaltung übergebene. Diese Einkünfte kommen freilich den ehemaligen Schätzen des deutschen Klerus nicht gleich. Alleinwenn auch das Unglück der Zeiten nicht vergönnt, sie zu vergrößern, so hegen Wir doch das Vertrauen, daß der genannte Klerus sich dem göttlichen Willen unterwerfen, und nicht für das, was seyn, sondern nur für das, was Jesus Christus ist, sorgen, und sich durch die Heiligkeit seines Lebenswandels und den Glanz der Tugend, welcher höher strahlt, als der der irdischen Schätze, die Hochachtung der Völker erwerben werde. Uebrigens ist der deutschen Kirche und Geistlichkeit durch die festgesetzte und bekräftigte Gestattung neuer frommer Stiftungen und durch die Zusicherung des vollgültigen und uneingeschränkten Rechtes, von Neuem zu erwerben und zu besitzen, der Weg geöffnet, wohl noch größere Reichthümer zu erlangen, und bey der erprobten Freigebigkeit des Königs und der bekannten Frömmigkeit des baier. Volks, verheissen Wir sie ihnen in glücklicheren Zeiten. Um Uns dem vortrefflichen Könige für die Geneigtheit und die Bereitwilligkeit, welche er Uns bey Wiederherstellung der kirchlichen Angelegenheiten erwiesen hat, entgegen gefällig zu erzeigen; so haben Wir ihm und seinen katholischen Nachfolgern das Vorrecht verliehen, taugliche Personen zu den erledigten Stühlen der acht Kirchen seines Reiches und zu einigen Würden und Kanonikaten eben dieser Kirchen, zu ernennen, wie dies Euch aus den apostolischen Indult-Briefen kund gethan werden wird.

                  Sehet hier, o ehrwürdige Brüder! Was von Uns zur Wiederherstellung der kirchlichen Ungelegenheiten in Deutschland unternommen und vollbracht worden ist. Viel bleibt Uns in Wahrheit noch zu thun bey einer so zahlreichen, in so viele Staaten zersplitterten Nation. Doch hoffen Wir, und flehen inbrünstig zu Gott, daß er Uns vergönnen möge, noch vor Unserm Austritte aus diesem Leben hienieden — alle deutsche Kirchen, so viel ihrer sind, einrichten und zur Ordnung zurückführen zu können. Schon haben Wir mit dankbarer Rührung von mehreren Fürsten Deutschlands vernommen, daß auch sie gleiches Verlangen nähren und Uns bereitwillig hülfreiche Hand zu einem so segenreichen Unternehmen bieten wollen. Wir flehen vereint mit eurem und aller Gläubigen Gebete zu dem himmlischen Fürsten der Kirche, er möge Uns von oben herab Kraft verleihen und Unsere Anstrengungen mit seiner Gnade unterstützen, ohne welche jede Bemühung hienieden fruchtlos ist.“

_______________________

                                                                Conkordat,

welches die von den Bevollmächtigten Sr. Heil. und Sr. Maj. des Königs von Baiern
abgeschlossenen Artikel enthält.

Im Namen der allerheiligsten Dreyeinigkeit! Se. Heiligkeit Papst Pius VII. und Se. Majestät Maximilian Joseph, König von Baiern, von dem pflichtgemäßen Wunsche beseelt, im Königreiche Baiern und den dazu gehörigen Gebieten in Hinsicht der kirchlichen Angelegenheiten eine bestimmte und dauernde Ordnung festzusetzen, haben beschlossen, zu diesem Ende eine feierliche Uebereinkunft zu treffen. Demzufolge haben Se. Heiligkeit der Papst Pius VII. zu ihrem Bevollmächtigten ernannt, Se. Eminenz Monsignor Ercole Consalvi, der heiligen römischen Kirche Kardinal- Diatonus von St. Agatha ad Suburram, Ihren Staatssekretär, und Se. Majestät der König von Baiern den Freiherrn Casimir von Häffelin, Bischof von Chersones, Allerhöchstihren bevollmächtigten Minister am heil. Stuhle, welche nach Auswechslung ihrer beiderseitigen Vollmachten übernachfolgende Artikel übereingekommen sind:

       Art. 1.    Die römisch-katholich-apostolische Religion wird im Königreiche Baiern und in den dazu gehörigen Gebieten rein und unverletzt erhalten werden, mit jenen Rechten und Vorzügen, die ihr nach Gottes Anordnung und nach den kanonischen Satzungen gebühren.

         Art. 2.   Se. Heil. werden, mit Beobachtung aller erforderlichen Rücksichten, die DiözesanVerhältnisse des Königteichs Baiern ordnen, wie folgt:
         Se. Heil. werden den Sitz Freysingen nach München verlegen, und denselben zum Metropolitan-Sitze erheben, der zu seinem Sprengel haben wird das gegenwärtige Gebiet der Diöcese Freisingen. Doch wird der Metropolit dieser Kirche, so wie auch seine Nachfolger, den Titel eines Erzbischofes von München und Freisingen führen;
           diesem Metropoliten als Suffragan-Kirchen anweisen die bischöflichen Kirchen Augsburg, Passau, Regensburg, (letztere nach vorläufigen Aufhebung ihrer Metropolitan-Eigenschaft); doch wird der jetzlebende Bischof von Passau für sich, so lange er leben wird, das Privilegium der Exemtion fortgenießen;
          die Cathedeal- Kirche Bamberg zur Metropole erheben, und ihr die bischöflichen Kirchen Würzburg, Eichstadt und Speyer, als Suffragan-Kirchen unterordnen;
          das Gebiet von Aschaffenburg, sonst zur Mainzer, jetzt zur Regensburger Diöcese gehörig, und den baierischen Antheil der Diöcese Fuld mit der Diöcese Würzburg — den baierischen Antheil der Diöcese Constanz, sammt dem exemten Gebiete von Kempten, mit der Diocese Augsburg, — auf gleiche Weise den baierischen Antheil der Diöcese Salzburg und das Gebiet der exemten Probstei Berchtesgaden, theils mit der Passauer, theils mit der Münchner Diöcese vereinigen. Dieser letztern wird nach vorläufiger Aufhebung der Diöcese Chiemsee, auch der Sprengel dieser Kirche zugetheilt.

       Die neuen Grenzen einer jeden Diöcese insbesonders werden, sofern es nöthig seyn wird, bezeichnet werden.

        Art. 3.   Die Kapitel der Metropolitan-Kirchen werden zwei Dignitäre haben, nämlich einen Probst und einen Dechant und zehen Domherren. Die Capitel aber der Cathedral-Kirchen werden gleichfalls zwei Dignitäre haben, nämlich, einen Probst und einen Dechant und acht Domherren. Nebst dem wird sowohl das Metropolitan-, als das Cathedral-Capitel wenigstens sechs Präbendäre oder Vicarien haben. Wenn aber die Einkünfte dieser Kirchen durch neue Stiftungen oder durch Vermehrung der Güter so weit steigen sollten, daß mehrere Präbenden errichtet werden können, so wird die Anzahl der Domherren und der Vicarien weiter vermehrt.

           In einem jeden Capitel werden die Erzbischöfe und Bischöfe nach der Vorschrift des heil. Kirchenrathes von Trient von den Domherren zwei ernennen, welche das Amt eines Theologen und jenes eines Ponitentiars verwalten.

          Alle Dignitäre und Domherren werden, nebst dem Chordienste, den Erzbischöfen und Bischöfen in Verwaltung ihrer Diöcesen, als Räthe dienen. Doch wird es den Erzbischöfen und Bischöfen frei stehen, dieselben nach Gutdünken zu besondern Verrichtungen und Geschäften ihres Amtes zu verwenden.

          Auf gleiche Weise werden die Erzbischöfe und Bischöfe den Vicarien ihre Obliegenheiten anweisen.

           Doch werden Se. Maj. den Generalvicarien jährlich 500 fl, den bischöflichen Secretairen aber 200 fl. anweisen.

            Art. 4. Die Einkünfte der erzbischöflichen und bischöflichen Stühle. werden auf liegende Güter gegründet, welche den Erzbischöfen und Bischöfen zur freien Verwaltung übergeben werden.

           Aehnlicher Güter und des nämlichen Verwaltungsrechtes, werden sich zu erfreuen haben die Capitel der Metropolitan- und der Cathedral-Kirchen, auch die Vicarien oder Präbendäre, welche zum Dienste erwähnter Kirchen angestellt sind.

          Für die jährlichen Einkünfte nach Abzug der Lasten, wird folgender Maaßstab gelten:

                      Diöcese München.

Für den Erzbischof                                     20,000 fl.
Für den Probst                                                 4000 “
Für den Dechant                                              4000 “
Für jeden der fünf ältern Domherren          2000 “
Für jeden der fünf jüngern Domherren       1600 “
Für jeden der drei ältern Vicarien                   800 “
Für jeden der drei jüngern Vicarien                600 “

                Diöcese Bamberg.

Für den Erzbischof                                      15,000 fl.
Für den Probst                                                  3500 “
Für den Dechant                                               3500 “
Für jeden der fünf ältern Domherren            1800 “
Für jeden der fünf jüngern Domherren        1400 “
Für jeden der drei ältern Vicarien     800 “
Für jeden der drei jüngern Vicarien                600 “

Diöcesen Augsburg, Regensburg und Würzburg.

Für jeden Bischof                                         10000 fl.
Für jeden Probst                                              3000 “
Für jeden Dechant                                          3000 “
Für jeden der vier ältern Domherren          1600 “
Für jeden der vier jüngern Domherren       1400 “
Für jeden der drei ältern Vicarien                  800 “
Für jeden der drei jüngern Vicarien               600 “

Diöcesen Passau, Eichstädt, u. Speyer.

Für jeden Bischof                                          8000 fl.
Für jeden Probst                                             2500 “
Für jeden Dechant                                         2500 “
Zur jeden der vier ältern Domherren         1600 “
Für jeden der vier jüngern Domherren      1400 “
Zur jeden der drei ältern Vicarien                 800 “
Zur jeden der drei jüngern Vicarien              600 “

         Die Summen aller dieser Einkünfte müssen immer voll und ungeschmälert erhalten werden, und die Güter und Grunde, woraus sie fließen, können weder distrahirt, noch in Geldbesoldungen verwandelt werden: Im Falle einer Erledigung der erzbischöflichen und bischöflichen Sitze, der Dignitäten, Kanonikate, Präbendär- und Vicarien-Stellen, werden die erwähnten Summen der Einkünfte, zum Vortheil der betreffenden Kirchen, bezogen und aufbewahrt.

        Ueberdieß wird sowohl den Erzbischöfen und Bischöfen, als den Dignitären, ältern Domherren, wie auch den ältern Vicarien, eine ihrer Würde und ihrem Stande angemessene Wohnung angewiesen werden.

         Se. königl. Majestät werden für die erzbischöfliche und bischöfliche Curie, für das Capitel und Archiv ein schickliches Haus anweisen.

          Um dergleichen Einkünfte, Gründe und Güter anzuweisen, werden zu diesem Geschäfte, das, wo möglich, innerhalb drei Monaten nach der Ratifikation gegenwärtiger Uebereinkunft, oder doch wenigstens innerhalb sechs Monaten beendigt seyn soll, beide kontrahirende Theile Kommissarien ernennen, und Se. kön. Maj., werden über die wirkliche Vollziehung erwähnter Anweisung drei Urkunden in authentischer Form ausfertigen lassen, eine für das kön. Archiv, die andere für den apostolischen Nuntius, die dritte endlich für das Archiv der Kirche, die sie betrifft.

         Andere Beneficien werden, wo sich welche vorfinden, erhalten werden.

           In Rücksicht der Diöcese Speier, da hier, besonderer Umstände wegen, für diesen Augenblick keine Gründe und liegende Güter angewiesen werden können, werden Se. kön. Maj. einstweilen bis diese Anweisung statt finden kann, durch Aussetzung einer jährlichen Geldbesoldung Vorsorge thun, nämlich:

Für den Bischof  ……………………………………   6000 fl
Für den Probst  …………………………………….   1500 “
Für den Dechant  ………………………………….   1500 “
Für jeden der acht Domherren  …………..    1000 “
Für jeden der sechs Vikarien   ……………..      600 “

              Endlich werden die Gründe, Einkünfte, beweglichen und unbeweglichen Güter, welche der Fabrika oder den Kirchen selbst gehören, erhalten werden, und wenn sie nicht hinreichen sollten, zur Unterhaltung der Kirchen, zu den Auslagen, für den Gottesdienst, und zu den Besoldungen der nothwendigen Diener, so werden Se. kön. Maj. den Ausfall decken.

            Art. 5. Die bischöflichen Seminarien sollen erhalten werden, einer jeden Diöcese das Ihrige, und es soll für hinreichende Dotation derselben in liegenden Gütern und Gründen gesorgt werden. In jenen Diöcesen aber, in welchen dergleichen Anstalten fehlen, sollen sie ohne Verzug mit einer eben solchen Dotation in liegenden Gütern und Gründen gestiftet werden.

          In die Seminarien aber sollen zugelassen und nach Vorschrift des heil. Kirchenraths von Trient gebildet und unterrichtet werden diejenigen Jünglinge, welche die Erzbischöfe und Bischöfe, nach dem Bedürfnisse oder dem Nutzen der Diöcesen, der Aufnahme würdig erachten werden. Einrichtung, Leitung und Verwaltung dieser Seminarien werden nach den kanonischen Formen mit vollem und freiem Rechte unter der Gewalt der Erzbischöfe und Bischöfe stehen.

           Auch die Regenten (Rectoren) und Professoren der Seminarien werden von den Erzbischöfen und Bischöfen ernannt, und auch wieder entfernt werden, so oft diese eine solche Entfernung nothwendig und nützlich erachten sollten.

          Da den Bischöfen die Pflicht obliegt, über die Glaubens- und Sittenlehre zu wachen, so wird denselben in der Ausübung dieser Amtspflicht, auch in Hinsicht der öffentlichen Schulen, auf keine Weise ein Hinderniß in den Weg gelegt werden.

                     Art. 6.   Se. königl. Maj. werden nach gepflogener Berathung mit den Erzbischöfen und Bischöfen gleichfalls ein hinlänglich dotirtes Haus anweisen, worin verdiente Geistliche, welche durch Kränklichkeit oder hohes Alter außer Thätigkeit gesetzt sind, Trost und Zuflucht finden können.

                   A r t. 7. Ueberdieß werden Se. königl. Maj., in Erwägung, wie viele Vortheile für die Kirche und selbst für den Staat, aus den geistlichen Ordensständen hervorgiengen, und in Zukunft hervorgehen können, und um Allerhöchst ihre Bereitwilligkeit gegen den heil. Stuhl an den Tag zu legen, einige Klöster beiderlei Geschlechts, im Einverständnisse mit dem heil. Stuhle, mit einer angemessenen Dotation herstellen lassen, zum Unterrichte der Jugend in der Religion und in den Wissenschaften, und zur Aushülfe in der Seelsorge oder zur Pflege der Kranken.

                A r t. 8. Die Güter der Seminarien, Pfarreien, Benefizien, Kirchen-Fabriken und, aller andern kirchlichen Stiftungen sollen für immer und ungeschmälert erhalten werden, und weder distrahirt noch in Geldbesoldungen verwandelt werden können.

             Ueberdieß wird die Kirche das Recht haben, neue Besitzungen zu erwerben, und was sie immer von Neuem erworben haben wird, soll sie als ihr Eigenthum besitzen, und diese neue Erwerbung wird des nämlichen Rechtes genießen, wie die ältern kirchlichen Stiftungen, bei welchen so wie bei jenen, die in Zukunft gemacht werden, ohne Dazwischenkunft des apostolischen Stuhles, weder eine Aufhebung noch Vereinigung wird statt haben können; mit Vorbehalt jedoch der Befugnisse, welche nach dem heil. Kirchenrath von Trient den Bischöfen zustehen.

                A r t. 9.  In Anbetracht der Vortheile, welche aus dieser Uebereinkunft für die Angelegenheiten der Kirche und der Religion hervorgehen, werden Se. Heil. Sr. Maj. dem König Maximilian Joseph und dessen katholischen Nachfolgern, durch eine Bulle, welche gleich nach der Ratifikation gegenwärtiger Uebereinkunft ausgefertiget werden soll, für alle Zeiten den Indult ertheilen, zu den erledigten erzbischöflichen und bischöflichen Kirchen des Königreichs Baiern würdige und taugliche Geistliche zu ernennen, welche die von den canonischen Gesetzen geforderten Eigenschaften besitzen. Solchen Männern aber werden Se. Heil. die kanonische Einsetzung nach den gewöhnlichen Formen ertheilen. Bevor sie aber diese werden erhalten haben, sollen sie sich in die Regierung oder Verwaltung der Kirchen, für die sie bestimmt sind, auf keine Weise einmischen dürfen. Die Annaten und Kanzleigebühren aber werden von Neuem im Verhältnisse zu den jährlichen Einkünften eines jeden Bischofs festgesetzt werden.

              A r t.  10. Die Probsteien, sowohl in den Metropolitan- als in den Cathedral- Kirchen werden von Se. Heil. vergeben. — Die Domdechanten werden Se. königl. Maj. ernennen, Allerhöchstwelche auch zu den Canonicaten in den apostolischen oder päbstlichen Monaten ernennen werden. Was aber die übrigen sechs Monate anlangt, so wird in dreien verselben der Erzbischof und Bischof, in den drei übrigen aber das Capitel ernennen.

            In die Capitel sowohl der Metropolikan- als Cathedral-Kirchen werden in Zukunft nur solche Landeseingeborne zugelassen werden, welche neben den von dem h. Kirchenrath zu Trient geforderten Eigenschaften, in der Seelsorge und in Kirchenämtern rühmlich gearbeitet, oder dem Erzbischofe oder Bischofe in Verwaltung der Diöcesen Hilfsdienste geleistet, oder sich durch Tugend und Wissenschaft ausgezeichnete Verdienste erworben haben. Die Vicarienstellen aber in den Metropolitan- und Cathedral-Kirchen werden frei von dem Erzbischofe oder Bischofe vergeben werden.

                 Da jedoch die Capitel noch nicht errichtet sind, und somit alle jene Punkte, welche in diesem Artikel festgesetzt wurden, jetzt noch nicht beobachtet werden können, so wird für diesesmal der apostolische Nuntius im Einverständnisse mit Sr. Maj. und nach Anhörung aller Interessenten, die neuen Capitel errichten; das nämliche wird in Rücksicht der Vicarien oder Präbendäre beobachtet werden.

               So wie die Dignitäre, Domherren, und alle zur Residenz verpflichteten Beneficiaten, nach den canonischen Gesetzen nicht mehr als ein Beneficium und eine Präbende besitzen dürfen, so sind sie auch nach der Strenge dieser Gesetze zur Residenz, immer jedoch unbeschadet der Authorität des apostolischen Stuhles, verpflichtet.

                  Art. 11. Der König von Baiern wird präsentiren zu denjenigen, sowohl pfarrlichen als Curat- und einfachen Beneficien, zu welchen, nach gültigem Patronatsrechte, es mag dieses nun durch Dotation oder Fundation oder Construction erworben worden seyn, seine Vorfahren, Herzoge und Kurfürsten präsentirten.

                    Ferner werden Se. Maj. präsentiren zu jenen Beneficien, zu welchen kirchliche Corporatiönen, die nun nicht mehr bestehen, präsentirten.

                   Die Unterthanen Sr. Maj., die ebenfalls im gesetzmäßigen Besitze des Patronats-Rechtes sind, werden präsentiren zu denjenigen pfärrlichen sowohl als Curat- und einfachen Benefizien, die unter einem solchen Patronats-Rechte stehen.

            Die Erzbischöfe aber und Bischöfe werden den Präsentirten, wofern sie die erforderlichen Eigenschaften besitzen, nach vorläufiger Prüfung über Lehre und Sitten, welche die Bischöfe vorzunehmen haben, wenn es sich um pfarrliche oder Curat-Beneficien handelt, die canonische Einsetzung ertheilen.

           Die Präsentation aber zu allen dergleichen Beneficien hat zu geschehen innerhalb der von den canonischen Gesetzen vorgeschriebenen Frist; außerdem werden sie frei von den Erzbischöfen und Bischöfen vergeben werden.

               Alle übrigen Benefizien aber, pfärrliche sowohl als Curat-Beneficien und einfache, welche die vorigen Bischöfe der 8 Kirchen des Königreichs Baiern vergaben, sollen von den Erzbischöfen und Bischöfen an Personen, die Sr. Maj. nicht mißfällig sind, frei vergeben werden.

                  Art. 12. Was die Leitung der Diöcesen betrifft, so werden die Erzbischöfe und Bischöfe freie und ungehinderte Gewalt haben, alles dasjenige auszuüben, was ihnen zur Wirksamkeit ihres Hirtenamtes kraft der Erklärung oder Anordnung der canonischen Gesetze, gemäß der gegenwärtigen, und vom heil. Stuhle gutgeheißenen Kirchenzucht zukommt, und insbesondere:

a) Geistliche, welche sie immer tauglich finden werden, zu Vicarien, Räthen und Gehülfen ihrer Diöcesan-Verwaltung aufzustellen.

b) Diejenigen, welche sie für ihre Diöcesen nothwendig und nützlich erachten werden, zum geistl. Stande aufzunehmen, und nach Titeln, welche von den canonischen Gesetzen gutgeheißen sind, auch zu höheren Weihen zu befördern, wenn sie vorläufig die Prüfung, welche die Erzbischöfe und Bischöfe selbst, oder ihre Vicarien, vereint mit den Synodal-Examinatoren vors zunehmen haben, werden bestanden haben, und im Gegentheil diejenigen, welche sie unwürdig finden, von Empfang der Weihen auszuschließen, ohne daß sie von irgend Jemand, unter was immer für einem Vorwand, können gehindert werden.

c) Die kirchlichen Streitsachen, und insbesondere die Ehesachen, welche nach dem 12ten Kanon der Sitzung 24 (can. 12 Sess. 24) des heil. Kirchenraths von Trient vor den kirchlichen Richterstuhl gehören, in ihrem Gerichtshofe zu untersuchen und darüber zu entscheiden; ausgenommen davon sind die rein bürgerlichen Angelegenheiten der Geistlichen, z. B. Kontrakte, Schuldensachen, Erbschaftsverhandlungen, worüber den weltlichen Richtern die Untersuchung und Entscheidung zustehen wird.

d) Gegen Cleriker, die eine Ahndung verdienen, oder keine ehrbare clericalische Kleidung, wie sie ihrem Stande und ihrer Würde ziemt, tragen, Strafen zu verhängen, welche der heil. Kirchenrath von Trient festgelegt hat, auch andere, welche sie geeignet finden werden, doch so, daß der canonische Recours offen bleibt, und dergleichen Geistliche in Seminien oder andern Häusern zu verwahren; auch mit Kirchenstrafen (Censuren) vorzuschreiten gegen jeden der Gläubigen, welcher sich Uebertretungen der Kirchengesetze und der heil. Canonen zu Schulden kommen lassen sollte.

e) Freien Verkehr zu unterhalten mit dem Clerus und dem Volke ihrer Diöcesen, wie es ihr Hirtenamt fordert, und ihre Unterweisungen und Anordnungen in kirchlichen Gegenständen frei kund zu machen. Ueberdieß wird der Verkehr der Bischöfe, des Clerus und des Volkes mit dem heil. Stuhle in geistl. Dingen und kirchl. Angelegenheiten vollkommen frei seyn.

f) Pfarreyen zu errichten, zu ertheilen, zu vereinigen, jedoch im Einverständnisse mit Sr. kon. Maj., besonders was die Ausweisung der standesmäßigen Einkünfte betrifft,

g) Oeffentliche Gebete und andere gottselige Werke vorzuschreiben und anzusagen, wenn es das Wohl der Kirche, des Staats oder des Volkes erfordert, und darüber zu wachen, daß bei den kirchlichen Verrichtungen, besonders aber in der Messe und bei Ausspendung der Sakramente die Formeln der Kirche in lateinischer Sprache gebraucht werden.

                Art. 13. So oft Erzbischöfe und Bischöfe bei der Regierung Anzeige machen werden, daß Bücher in dem Königreiche gedruckt, oder in dasselbe eingeführt worden seyen, deren Inhalt dem Glauben, den guten Sitten, oder der Kirchenzucht zuwider ist, so wird die Regierung Sorge tragen, daß die Verbreitung derselben auf die gehörige Weise verhindert werde.

                A r t. 1 4. Se. kön. Maj, werden die geeigneten Maaßregeln ergreifen, um zu verhindern, daß die katholische Religion in ihren Gebräuchen oder ihrer Liturgie weder durch Worte noch durch Thaten noch durch Schriften herabgewürdigt werde, oder daß die Vorsteher und Diener der Kirche in Ausübung ihres Amtes, besonders in Bewachung der Glaubens- und Sittenlehre und Kirchenzucht gehindert werden. Ferner, da Se. kön. Maj. wünschen, daß die den Religionsdienern nach den göttlichen Geboten gebührende Ehre beibehalten werde; so werden Allerhöchstsie nichts gestatten, was dieselbe herabwürdigen oder verächtlich machen könnte, ja vielmehr werden Allerhöchstsie den Befehl erlassen, daß bei jeder Gelegenheit alle Obrigkeiten des Königreichs die Religionsdiener mit ausgezeichneter Achtung und mit der ihrer Würde gebührenden Ehre behandeln.

                  A r t.  1 5. Die Erzbischöfe und Bischöfe werden vor Sr. kön. Maj. den Eid der Treue mit nachfolgenden Worten ablegen, wie folgt: „Ich schwöre und verspreche bei den heiligen Evangelien Gottes Sr. kön. Maj. Gehorsam und Treue. Ferner verspreche ich, kein Einverständniß zu unterhalten, an keiner Berathschlagung Theil zu nehmen, und keine verdächtige Verbindung weder im In- noch im Auslande beizubehalten, welche die öffentliche Ruhe gefährdet, und wenn ich von irgend einem Anschlage zum Nachtheil des Staats, sey es in meiner Diöcese oder anderswo, Kunde erhalten sollte, so werde ich es Sr. kön. Maj. eröffnen.“

                A r t.  1 6.  Durch gegenwärtige Uebereinkunft werden die bis jetzt in Baiern ergangenen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse, in wiefern sie derselben entgegenstehen, als aufgehoben angesehen werden.

                A r t.  1 7. Alles Uebrige, was sich auf kirchliche Gegenstände und Personen bezieht, und wo von in diesen Artikeln nicht ausdrückliche Meldung gemacht worden ist, wird geschlichtet und verwaltet werden nach der Lehre und nach der bestehenden und gutgeheißenen Zucht der Kirche. Sollte aber in Zukunft eine Schwierigkeit vorkommen, so behalten Sich Se. Heiligkeit und Se. kön. Maj. bevor, darüber in Unterhandlung zu treten, und die Sache freundschaftlich zu schlichten.

                A r t.  1 8. Beide contrahirende Theile versprechen für sich und ihre Nachfolger Alles, worüber man in diesen Artikeln beiderseits übereingekommen ist, heilig zu halten, und Se. königl. Maj. werden gegenwärtige Uebereinkunft als Staatsgesetz erklären.

           Nebstdem versprechen Se. kön. Maj. Für Sich und ihre Nachfolger, nie etwas, aus was immer für einem Grunde, den Artikeln dieser Uebereinkunft beizusetzen, und nie etwas in denselben abzuändern, oder dieselben auszulegen, ohne Dazwischenkunft und Mitwirkung des heil. Stuhles.

                 A r t.  1 9. Die Auswechselung der Ratifikationen dieser Uebereinkunft, wird innerhalb 40 Tagen, von untenstehendem Tage an gerechnet, oder noch früher, wenn es möglich ist, vor sich gehen.

Gegeben zu Rom, den 5. Jun im Jahre 1817.

Ercole Card. C o n s a l v i.
Casimir H ä f f e l i n, Bischof von
Chersones.

____________________________________________________

Nachstehendes ist der vollständige Inhalt des  apostolischen Briefes (der Bulle), wodurch die mit Sr. Majestät dem König von Baiern getroffene Uebereinkunft bestätiget wird:

Pius, Bischof.
Diener der Diener Gottes.
Zu fortwährenden Andenken.

Gelobt sey Gott, der Vater unsers Herrn Jesu Christi, der Vater der Erbarmungen, und der Gott alles Trostes, dem es endlich gefallen hat, Unserer Bedrängniß eine große Linderung zu gewähren. Denn von dem Tage an, wo er Uns, ohne Unser Verdienst, an die Spitze des Episcopates gestellt hat, damit Wir die Stelle des ewigen Hirten auf Erden vertreten sollten, wurden Wir unausgesetzt gespeist mit dem Brode der Thränen; aber ein großer Theil Unserer Betrübniß entsprang vorzüglich aus dem bedrängten Zustande, in welchem Wir in den letztverflossenen Jahren Deutschland in kirchlicher Hinsicht schmachten sahen. Denn in jener kläglichen Umwälzung aller Verhältnisse, wodurch jenes einst so hochblühende große Land durch und durch erschüttert worden ist, wurden auch die Kirchen dieses Landes, welche in den vorigen Zeiten von so grosser Würde und Hoheit umgeben waren, ihrer ausgezeichneten Vorrechte und ansehnlichen Ehrenvorzüge entkleidet, und ihre Reichthümer, womit sie die hohe Frömmigkeit und Freigebigkeit der Altvordern begabt hatte, und deren Besitz durch so viele Jahrhunderte denselben unverletzt erhalten worden war, nicht allein geschmälert und vermindert, sondern die Kirchen ihres ganzen Erbes gleichsam mit einem Schlage völlig beraubt. Da nun durch diese Spoliation die Kirche so vieler Schutz- und Hülfsmittel entblößt war, da ihr überdieß so große Wunden geschlagen und der bischöflichen Jurisdiktion von allen Seiten Hindernisse und Schwierigkeiten in den Weg gelegt wurden; da auch die Kraft der Kirchenzucht geschwächt und erschüttert worden war, so sahen Wir wohl ein, daß der ächtkatholische Glaube mit großer Gefahr, und die Gläubigen mit dem Verluste des ewigen Heiles bedrohet würden.

          Da Wir diese so schweren Uebel, welche auf jenem großen Theile der Uns anvertrauten Heerde des Herrn lasteten, mit innigstem Schmerz Unsers Herzens erwogen, wendeten Wir Uns zu Gott, und hörten nicht auf zu bitten und zu seufzen, um Gottes Erbarmungen zu bewegen, daß er doch einmal den bedrängten Kirchen D e u t s c h l a n d s  Hulfe gewähren, sie aus dem traurigen Zustande, in den sie versunken waren, reißen, und den verwaisten Kirchen würdige Hirten senden möge, um die Gläubigen, den Gesetzen Gottes und der Kirche gemäß, in dem Bekenntniß des katholischen Glaubens zu leiten, und zum ewigen Heile anzuführen, damit zugleich die öffentliche Ordnung wieder hergestellt, und die Volker in dem Gehorsam und in der Treue gegen ihre Fürsten gestärkt würden, Kirche und Staat dauerhaften Frieden genießen, und ganz D e u t s c h l a n d  mit einstimmigen und frohen Herzen der göttlichen Majestät den schuldigen Lobgesang anstimmen könnte.

         Aber, wie Wir nie aufgehört haben, die Unglücksfälle Deutschlands zu beweinen, so unterließen Wir auch nichts von dem, was in unserer Macht stand, um die Angelegenheiten der Religion und Kirche in jenen Staaten in Ordnung zu bringen, und die noch übrigen Trümmer dem kläglichsten Schiffbruche zu entreissen. Auf diesen Zweck wendeten Wir alle Unsere Bemühungen, und was Wir durch Beschwerdeführung, freundschaftliche Verwendung, Mahnungen, Bitten leisten konnten, suchten Wir von jenem Tage an, wo die großen Drangsale die Provinzen Deutschlands heimzusuchen begannen, in Wirksamkeit zu setzen.

              Da Wir aber einsahen, daß Wir über diese Gegenstände geradezu mit den weltlichen Fürsten unterhandeln müßten, so sandten Wir vor mehr als zehn Jahren Unsern ehrwürdigen Bruder Hannibal, damals Erzbischof von Tyrus, jetzt der heil. römischen Kirche Cardinal della Genga, als unsern Nuntius nach Regensburg um diese Unsere Pflicht zu erfüllen, und um die Rechte der Kirche und ihrer Diener, besonders diejenigen, die ihr geistliches Amt betreffen, für die Zukunft unverletzt zu erhalten, und die in Unordnung gebrachte Regierung und Leitung der Kirche wieder in Ordnung zu bringen. Dieser leitete mit einigen teutschen Fürsten Unterhandlungen ein, und setzte sie mit dem redlichsten Eifer glücklich fort; daß er sie zu keinem erwünschten Ausgange brachte, daran waren leider der Krieg, der in Deutschland auf ein neues entbrannte, und die politischen Umwandlungen der Dinge Schuld. Wir ließen dergleichen Unterhandlungen mit den Gesandten einiger Fürsten selbst in dieser Unsern Stadt bald wieder anknüpfen, allein da Wir kaum wieder angefangen hatten, Uns mit diesem so heilsamen Werke zu beschäftigen, so wurden Wir durch Zulassung Gottes von diesem Unsern Stuhle fortgerissen, und in die Gefangenschaft geschleppt. In dieser Lage blieb uns keine Aussicht übrig, Unsere Wünsche in Erfüllung zu bringen, und die kirchlichen Angelegenheiten Deutschlands zu ordnen.

                Aber kaum hat es Gott, dem Vater der Erbarmungen gefallen, Uns in die vorige Freyheit und auf diesen Unsern Stuhl zurückzuführen, so wandten wir sogleich Unsere Augen auf Deutschland, und als bald nachher zu Wien eine Zusammenkunft der Monarchen Statt fand, sandten Wir Unsern geliebten Sohn Ercole der heil. röm. Kirche Cardinal-Diacon Consalvi  dahin ab. Wir wußten freylich, daß auf diesem Congresse die politischen Angelegenheiten Europa’s, worunter auch die zeitlichen Rechte der römischen Kirche eine Stelle einnahmen, der Hauptgegenstand der Unterhandlungen seyn sollten; doch hegten Wir das Vertrauen, daß auch die kirchlichen Angelegenheiten besonders durch die Betriebsamkeit und Thätigkeit Unsers Legaten, zufolge Unserer Instruktionen und Befehle, wieder festgestellt werden könnten. Wenn auch Unsere Bemühungen durch die vorübergehende abermalige Störung des Friedens damals ihr Ziel nicht erreichen konnten, so haben Wir denn doch bald den Thatbeweis erhalten, daß Unsere Hoffnung nicht grundlos war, die Wir im Consistorium vom 4ten Sept. 1815 feierlich ausgesprochen haben; daß nämlich nach hergestellter öffentlicher Ruhe in Europa die Fürsten Deutschlands die Wichtigkeit und Nothwendigkeit des Gegenstandes Unserer Verhandlungen wohl einsehend, ihre erste Sorgfalt den kirchlichen Angelegenheiten widmen, und endlich Uns in Stand setzen wurden, den ganzen Zustand des Katholicismus in Deutschland zu ordnen und festzustellen. Denn unser geliebtester Sohn in Christo, Maximilian Joseph, erlauchter König von Baiern, erkannte vorzugsweise Unsere Wünsche, ahmte der Gottseligkeit und dem Eifer seiner ruhmwürdigsten Ahnen nach, welche eben so sehr durch diese Tugenden als durch Kriegsruhm und für Vertheidigung des Glaubens erfochtene Siege geglänzt hatten, und stellte an Uns zu Unserer höchsten Freude das dringende Ansuchen, die lange unterbrochenen Unterhandlungen, wieder anzuknüpfen und in dieser Stadt zu beendigen.

Wir eilten, diesem Verlangen schnell und freudig zu entsprechen, um so mehr, da Wir erwähntem Könige mit vorzüglicher Liebe zugethan sind, und besonderes Wohlgefallen hegen zu den Völkern Baierns, die sich durch Liebe zur Religion, so wie durch jede Tugend auszeichnen, um die katholische Religion ganz entschiedene Verdienste aufzuweisen haben, und immerhin von dem heil. Stuhle lieb und werth gehalten worden waren.

Da nun genannter König den ehrwürdigen Bruder Casimir Bischof zu Chersones als seinen bevollmächtigten Minister zu dieser Unterhandlung bestimmt hatte, so haben Wir dagegen von Unserer und des heil. Stuhls Seite obgedachten Kardinal Consalvi, unsern Staatssecretär, ausersehen und abgeordnet, mit dem Auftrage, dieser Unterhandlung den höchsten Fleiß und Eifer zuwidmen, und bei Entwicklung und Vollendung dieses Geschäftes alle jene Schnelligkeit zu gebrauchen, welche mit der Wichtigkeit dieses Geschäftes vereinbar seyn dürfte. Bei dieser Unterhandlung aber war Unser Augenmerk dahin gerichtet, und Wir wiesen auch Unsern Bevollmächtigten dahin an, daß, da Wir als Stellvertreter des guten Hirten auf Erden, vor allem das ewige Heil der Seelen im Auge haben müssen, er, wie es die Pflicht erheischt, vorzüglich darauf all sein Bemühen richten und mit aller möglichen Kraft betreiben sollte, was immer diesen Zweck bewirken und befördern könnte. Demzufolge sollte er vorzüglich bewirken, daß die römisch-katholisch-apostolische Religion im ganzen Königreiche Baiern so sicher gestellt würde, daß ihr nie irgendein Nachtheil oder Präjudiz durch Unbill der Zeiten zustoßen könne; daß die Kirchen und Diöcesen, wie es Uns der König Maximilian selbst, schon angebothen hatte, mit nothwendiger und hinreichender Dotation ausgestattet würden; daß Wir den verwaisten Kirchen bald würdige, Hirten vorsetzen konnten; daß für Nachwuchs und rechte Erziehung des Clerus gesorgt würde, daß die Rechte und Vorzüge der Kirche, welche das Geistliche betreffen, und die Freiheit der Bischöfe und des heiligen Amtes, durch Entfernung aller Schwierigkeiten und Hindernisse, besonders zu Bewahrung der Glaubens- und Sittenlehre und Kirchenzucht behauptet; daß durch Wegräumung aller streitigen Punkte Friede und Eintracht zwischen Altar und Thron befestiget, endlich daß für alle künftige Zeiten der katholischen Religion ein glücklicher und gesegneter Zustand gesichert würde.

               Was aber die zeitlichen Verhältnisse und Rechte der deutschen Kirchen und ihrer Capitel betrifft (wie sehr Uns diese am Herzen lagen, hatten Wir schon an den Tag gelegt, und Unsere Pflicht in dieser Hinsicht, so weit es an Uns lag, nicht versäumt) so zeigten Wir Uns bei der so dringenden Noth der Kirche bereit, nach Zeitumständen, auf alles, was von Seite des Königs etwa gewünscht oderbegehrt werden konnte, Rücksicht zu nehmen, so weit es nur immer die Pflicht Unseres Amtes erlauben würde.

             Nachdem nun Alles von einiger Bedeutung allseitig untersucht und vor einer auserlesenen Conregation Unserer ehrwürdigen Brüder der Cardinäle der heil. röm. Kirche reichlich erwogen worden, so ist man endlich von beiden Seiten übereingekommen, und die Artikel der Uebereinkunft sind am 5. Juni laufenden Jahres von beiden obgenannten Bevollmächtigten unterzeichnet worden. Wir haben es Uns angelegen seyn lassen, diese Artikel recht genau zu erwägen, und hielten dafür, der vorgelegten Uebereinkunft Unsere Gutheißung zu ertheilen. Durch diese Bulle also machen Wir alles dasjenige kund, was zum Vortheile der katholischen Religion und zur Vermehrung der Ehre Gottes und der Kirchenzucht im Königreiche Baiern mit wechselseitiger Uebereinstimmung festgesetzt worden ist, nach Art und Weise wie folgt:

        (Hier ist das oben mitgetheilte Konkordat seinem vollständigen Inhalte nach in lateinischer Sprache eingeschaltet.)

         „Da nun die Uebereinkommnisse, Verträge und Konkordate in allen Punkten, Clauseln, Artikeln und Bedingungen sammt und sonders, sowohl von Uns als von dem oben belobten König Maximilian Joseph, gutgeheißen, bestätiget und ratifizirt worden sind, und da der nämliche König, Uns recht dringend ersuchte, daß Wir zu mehrerer Bekräftigung derselben das Gewicht apostolischer Festigkeit zulegen, und das feyerliche Ansehen und Unsere Entscheidung beifügen möchten, so heißen Wir gut, ratifiziren und nehmen an, kraft gegenwärtiger Bulle, mit Unserm besten Wissen und mit Unserer reifen Ueberlegung, und aus apostolischer Vollmacht obenerwähnte Uebereinkommnisse, Kapitel, Verträge, Konkordate und Zugeständnisse. Wir legen ihnen bei das Gewicht und die Wirksamkeit der apostolischen Befestigung und Bekräftigung, und versprechen und geloben sowohl in Unserm als Unserer Nachfolger Namen, daß alles, was darin enthalten und versprochen, von Unserer und des heil- Stuhles Seite redlich und unverbrüchlich werde erfüllt und gehalten werden, und dabei hegen Wir das volle Vertrauen zu dem Herrn, daß er nach seiner Erbarmung und Güte dieses Unser Bemühen für Herstellung der kirchlichen Verhältnisse im ganzen Königreich Baiern reichlich segnen, und dieselben Wünsche Unsers Herzens in Rücksicht auf das gesammte Deutschland ja recht bald erfüllen möge, damit die Hindernisse und Schwierigkeiten gehoben, und alle Angelegenheiten in jenen Staaten zur Ehre Gottes und zur Wohlfahrt der katholischen Religion geschlichtet werden können.

          Weil aber noch nicht alles vorbereitet ist, was zur Veränderung des kirchlichen Zustandes im Königreiche Baiern und zur neuen Begränzung jeder Diöcese, der getroffenen Uebereinkunft gemäß, nothwendig ist, so werden Wir, sobald die nöthigen Voranstalten getroffen sind, dieß Alles durch eine andere Bulle in Ausführung bringen. Doch ist es Unser ausdrücklicher Wille, daß inzwischen keine Neuerung vorgenommen werde; daher werden alle jene Ortschaften, welche zufolge des Art. 2. dieser Konvention von den Diöcesen, zu denen sie wirtlich gehören, getrennt, und mit andern Diöcesen vereint werden müssen, unter der Leitung ihrer gegenwärtigen Bischöfe oder der apostolischen Vikarien, diese mögen innerhalb oder außerhalb des Königreichs Baiern sich befinden, so lange fortbleiben, bis nach gänzlicher Vollziehung dieser Uebereinkunft und nach vollendeter Gränzbestimmung jeder Diöcese die neuen Hirten die Leitung jener Orte wirklich übernommen haben werden.

              Wir ermahnen aber mit allem möglichen Eifer alle bereits im Königreiche Baiern in Amtsthätigkeit stehenden, und von Uns in Zukunft canonisch einzusetzenden Bischöfe und ihre Nachfolger sammt und sonders und fordern sie auf in dem Herrn, ja alle erwähnten Punkte, die von Uns zur größern Ehre Gottes und zum Nutzen seiner heiligen Kirche und der Seelen festgesetzt wurden, insoweit dieselben auf sie Bezug haben, fleißig zu halten und genau zu beobachten, und die ausgezeichnete Thätigkeit und den sorgfältigen Eifer so vieler durch Frömmigkeit rühmlich bekannter Bischöfe, besonders des heil. Bonifazius, dieses berühmten Apostels Deutschland’s, an sich selbst sichtbar darzustellen und mit allen Kräften dahin zu arbeiten, daß durch Verbesserung der Sitten des Clerus und des Volkes, und Herbeischaffung aller und jeder Mittel, welche zur Hebung der gegenwärtigen Uebel die geeignetsten sind, die Reinheit des katholischen Glaubens, die Beobachtung der kirchlichen Gesetze, der Glanz der Kirchenzucht und das Streben nach christlicher Frömmigkeit in allen Gläubigen Baierns, unter Beistand der Kraft des heiligen Geistes, wieder hoch emporleuchten mögen.

          Ueberdieß sollen die Obervorsteher der Kirchen und alle diejenigen, welchen die Seelsorge anvertraut seyn wird, vor Augen haben, daß es einen Theil des höhern Amtes, welches sie bekleiden, ausmacht, auf alle Weise dafür zu sorgen, daß die Unterthanen gegen ihren Monarchen die schuldige Ergebenheit beobachten und so Altar und Thronsitzen mögen in Schönheit des Friedens, in sichern Wohnungen und reichlicher Ruhe wohnen.“

___________________________

        Wir beschließen die Reihe der Aktenstücke, die sich auf das baierische Konkordat beziehen, mit der päpstlichen Bulle, wodurch dem durchlauchtigsten Könige von Baiern, der Indult, zu den zwei erzbischöflichen und sechs bischöflichen Kirchen in seinen Staaten zu ernennen, zugestanden wird.

Pius, Bischof.
Diener der Diener Gottes.
Zu fortwährenden Andenken.
Unserm geliebtesten Sohne in Christo,
Maximilian Joseph, erlauchtem Könige
von Baiern, Gruß und apostolischen
Segen.

             Sobald der Friede wieder hergestellt, und die öffentlichen Angelegenheiten in Ordnung gebracht waren, so suchtest Du, voll Eifer, bei Uns zu bewirken, daß auch die gestörten kirchlichen Angelegenheiten in Deinem Reiche durch das Ansehen dieses heiligen Stuhles wieder in Ordnung gebracht würden. Dadurch legtest Du Deine Bereitwilligkeit und fromme Gesinnung auf die vortrefflichste Weise an den Tag. Diese so herrlich erprobte Gesinnung und auch der Nutzen, welcher aus der mit Dir neulich geschlossenen Uebereinkunft für Kirche und Religion hervorgeht, nicht nur allein der Einkünfte wegen, welche den Kirchen Deines Reichs in liegenden Gütern und Gründen angewiesen wurden, sondern auch der Freiheit wegen, welche den Hirten der Kirche in Ausübung ihres Amtes, durch Wegräumung aller Schwierigkeiten und Hindernisse, eingeräumt wurde, und überdieß die vorzügliche Liebe, mit der Wir Dir zugethan sind, trieben Uns an, Dir, und Deinen katholischen Nachfolgern im Königreiche Baiern auffallende Beweise Unsers päpstlichen Wohlwollens zu geben. Dabei nähren Wir aber die feste Hoffnung und Zuversicht in dem Herrn, daß Du und Deine Nachfolger nach dem ruhmwürdigen Beispiele Deiner Ahnen, welche so hohe Verdienste um die katholische Religion sich erworben haben, Euch auf das eifrigste bestreben werdet, den wahren Glauben zu bekennen, zu beschützen und fortzupflanzen, und Eure Unterthanen in dem katholischen Glauben und in dem uralten Gehorsam gegen diesen Stuhl des heil. Petrus zu erhalten. Da Wir nun Dir und Deinen katholischen Nachfolgern den Königen von Baiern willfahren, und nicht zweifeln, daß Du und jene die höchste Umsicht und Genauigkeit stets anwenden werdet, um zu den Kirchen des Königreichs Baiern solche geistliche Personen zu ernennen, welche sich durch Unbescholtenheit des Wandels, Religion, Glauben u. Gelehrsamkeit auszeichnen, und des bischöflichen Ranges würdig sind, ohne daß Ihr in dieser Sache Eurem Gewissen durchaus nicht werdet zu nahe treten lassen, so ertheilen Wir und sprechen Wir zu, aus Unserer eigenen Bewegung und mit Unserm besten Willen, und aus apostolischer Machtvollkommenheit, Dir und Deinen jeweiligen Nachfolgern im Königreiche Baiern, so lange Sie sammt ihren Unterthanen in Reinheit des Glaubens und in Einheit der heil. röm. Kirche, wie auch im Gehorsam gegen Uns und Unsere canonisch eintretenden Nachfolger, die römischen Päbste, verharren werden, — den Indult, rechtschaffene geistliche Personen von gutem Namen und Rufe, und, welche die nach den Verordnungen der heil. Canonen und den Beschlüssen des Tritentinums erforderlichen Eigenschaften besitzen, zu ernennen zu den acht Kirchen des Königreichs Baiern, nämlich zu den Kirchen München und Bamberg, die Wir durch eine andere Bulle zu Metropolitan-Kirchen erheben werden, zur Kirche Regensburg, welche Wir nach vorläufiger Aufhebung ihrer Metropolitan-Eigenschaft zur Cathedral-Kirche machen, und zu den wirklich bestehenden Cathedral-Kirchen Augsburg, Würzburg, Paßau, Eichstädt und Speyer, so oft immer der Fall sich ereignen sollte, daß diese Kirchen erlediget werden, auf was immer für eine Weise, und durch was immer für Personen, seyen es auch Cardinäle der heil. röm. Kirche, auch selbst wenn die Erledigung in der römischen Curie geschähe, und diese Personen sollen auch so eine Ernennung durch Uns und Unsere vorerwählten Nachfolger, die römischen Päpste, bei den nämlichen Kirchen München, Bamberg, Augsburg, Regensburg, Würzburg, Passau, Eichstädt und Speyer, wenn auch die Kirchen von ihrer ursprünglichen Einrichtung an erledigt sind, als Bischöfe aufgestellt werden. Und zwar von diesem Nominations - Indult, das Wir Dir durch diese Unsere Bulle ertheilen, sollst Du Gebrauch machen können, nach dem Wir durch eine andere apostolische Bulle den Zustand genannter acht Kirchen durch einige nothwendige und zweckdienliche Derogationen verändert und nach der Form der mit Dir getroffenen Uebereinkunft festgestellt haben werden. (Folgt die gewöhnliche Schlußformel.)

                  Gegeben zu Rom bei St. Maria Magiore, im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1817, den 13. November, im achtzehnten Unserer päpstlichen Regierung.

H. Card. Pro-Datarius      H. Card. Consalvi.
                                       Visa de Curia, D. Testa.

               Loco † Plumbi.
                                  Lavizzarius.