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Schwangerschaftsabbruch und Religionszugehörigkeit, 1982-2000

Den Befragten wurden sieben Konstellationen vorgelegt, hinsichtlich derer Sie Ihre Meinung äußern sollten, ob unter der spezifischen Bedingung ein Schwangerschaftsabbruch gesetzlich möglich, d.h. erlaubt sein sollte.

Drei Konstellationen werden entsprechend der oberen Grafik bewertet - bis auf die kleineren Religionsgemeinschaften eine allgemeine Zustimmung über 90 Prozent - und vier Konstellationen werden entsprechend der unteren Grafik bewertet - Bewertungsteilung entlang Religionszugehörigkeiten.

Die „evangelischen Freikirchen“ und die „anderen christlichen Religionsgemeinschaften“ sind grafisch nur als Tendenz angedeutet, da ihre Fallzahlen zu gering sind, um eine zuverlässige Auswertung zu ermöglichen.

Hinsichtlich der Frage, ob es Bedingungen gibt, unter denen nach Ansicht der Befragten ein Schwangerschaftsabbruch gesetzlich ermöglicht werden sollte, besteht hinsichtlich der

  • Gefährdung der Gesundheit der Frau durch die Schwangerschaft,
  • hohen Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des Babys, und
  • bei einer Schwangerschaft als Folge einer Vergewaltigung

eine weitestgehende Einmütigkeit, dass für diese Situationen ein Schwangerschaftsabbruch möglich sein sollte.

Für vier weitere vorgegebene Konstellationen besteht keine Einigkeit.

Auch wenn die Bereitschaft, dass unter diesen Bedingungen ein Schwangerschaftsabbruch gesetzlich möglich sein sollte sich insgesamt reduziert, sind es für drei Fragen drei Viertel der Konfessionslosen, die auch unter diesen Bedingungen eine Abtreibung als nicht gesetzeswidrig bewertet wissen möchten. Hinsichtlich der ledigen Frau, die den Kindesvater nicht heiraten will, spaltet sich aber auch ihre Bereitschaft.

Für die vier Bedingungen, bei denen es sich - abgesehen von der finanziellen Notlage der Familie - um das Selbstbestimmungsrecht der Frau / Mütter handelt, sind die Mitglieder der Religionsgemeinschaften deutlich gespalten. In absinkender Reihenfolge - evangelisch, römisch-katholisch. evangelisch-freikirchlich, anders christlich, nicht-christlich - vermindert sich die Bewertung, dass die schwangeren Frauen die Möglichkeit haben sollten, über einen Schwangerschaftsabbruch straffrei zu entscheiden.

Anmerkung: Es ist eine Frage der Sichtweise, ob man die Tatsache, dass z.B. ein Drittel der Katholiken (32,5Prozent) einer Frau grundsätzlich das Abtreibungsrecht gesetzlich ermöglicht sehen wollen, als positiv oder als negativ betrachtet.

In den Gesamtzahlen drückt sich über die Jahre eine etwas größere Bereitschaft aus, das Selbstbestimmungsrecht auch in diesen Fragen zu achten. Ob diese Veränderung auf das Anwachsen der Anzahl der Konfessionsfreien zurückzuführen ist, müsste geklärt werden.