Subventionierung der Kirchensteuer, 1966-2022
Nach dem Einkommensteuergesetz (EstG, §10 I, 4) ist die „gezahlte Kirchensteuer“ in voller Höhe von der Einkommenssteuer als Sonderausgabe absetzbar. Dadurch vermindert sich die Einkommenssteuer für den Staat. In den Subventionsberichten der Bundesregierung werden diese Einnahmeverluste in ihrer Höhe beziffert. 42,5 Prozent der Verluste gehen aktuell zu Lasten des Bundes, 42,5 Prozent zu Lasten der Länder und 15 Prozent zu Lasten der Gemeinden. Im Jahr 2022 beliefen sich diese Mindereinnahmen auf rund 4,1 Mrd. Euro. Das sind jedoch nicht die einzigen Subventionen der Kirchensteuer.