Taufen und Firmungen 1980-2024

Nach dem katholischen Kirchenrecht werden Jugendliche mit 14 Jahren „kirchenmündig“, d. h. sie gelten als Erwachsene. Das findet theologisch/sakral seine Initiation in der „Firmung“. Folglich wird ein getaufter Katholik erst mit der Firmung ein verantwortliches Kirchenmitglied. Rund ein Drittel der jugendlichen römischen Katholiken haben 1994-2024 nicht an der Firmung teilgenommen und sind somit keine Kirchenmitglieder (mehr).
Dieser Artikel ist die Fortschreibung (bis 2024) der Frage und des Artikels „Wer ist Kirchenmitglied?“, der den Zeitraum bis 2015 behandelt hatte. Die grundsätzlichen Aspekte haben sich nicht verändert und seien kurz zusammengefasst.
Die juristischen Aspekte dieser Thematik wurden in dem Artikel „Staatliches Kirchensteuerrecht an die Rechtswirklichkeit anpassen“ erläutert.
1. Grundsätzliches
In Deutschland wird man nach § 5 des Gesetz über die religiöse Kindererziehung mit 14 Jahren religionsmündig: „Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.“
Im katholischen Kirchenrecht der römischen Kirche heißt es im Codex Iuris Canonici (CIC): „Can. 842 — § 1 Wer die Taufe nicht empfangen hat, kann zu den übrigen Sakramenten nicht gültig zugelassen werden. § 2. Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der heiligsten Eucharistie sind so eng miteinander verbunden, daß sie zur vollen christlichen Initiation erforderlich sind.“
„Theologisch gesehen ist die Firmung die Vollendung der Taufe. Mädchen und Jungen werden durch sie zu ‚erwachsenen‘ Katholiken.“ (Quelle)
Nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) ist die Nicht-Firmung eine Störung, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, da wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Taufvertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Sinn des Taufvertrages war die religiöse Erziehung des Kindes und die Bestätigung der Kirchenmitgliedschaft durch die Firmung.
2. Erstkommunion
Die Diskrepanz zwischen Anzahl der Taufen und der Firmungen ist bekannt und statt der Firmung wird die Erstkommunion als ‚Aufnahmeritus‘ benannt. Die Erstkommunion hat kirchenrechtlich jedoch keinerlei Bedeutung. Die normalerweise 9 Jahre alten getauften Mädchen und Jungen werden (wie in den Kirchlichen Handbüchern formuliert wird) „weiterhin nahezu ausnahmslos zur Erstkommunion geführt.“

Es ist zwar (theologisch) der Beginn des „Vernunftalters“ und soll mit einer sehr kindgerechten Feier (mit Kerzen, Kleidern, Anzügen und Schmuckbändern) - traditionell im Klassenverband der 3. Grundschulklasse - die Kinder und die Kirchengemeinde beeindrucken. In der Kombination von Kindesfreude und Gruppenzwang wird der Zweck erreicht, hat aber nichts mit der verantwortlichen und individuellen Entscheidung der mündigen Kinder über eine Kirchenmitgliedschaft zu tun.
Grafische Darstellungen, wie die des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz sind dabei nicht hilfreich.

Sie suggerieren zum einen eine Parallelität der Veränderung und sind zum anderen falsch, da sie Ereignisse nebeneinanderstellen, die um 9 bzw. 14 Jahre voneinander entfernt sind und entsprechend andere Voraussetzungen haben. Das führt zu dem Ergebnis, dass z. B. in der Darstellung für die Jahre 1995 – 2024 die Anzahl der Erstkommunionen höher sind als die Anzahl der Taufen, was sachlich und methodisch nicht korrekt ist.
3. Taufen und Firmungen 1980 - 2024
In einer thematisch korrekten Darstellung, in der die Anzahl der Täuflinge mit der Anzahl der Firmungen 14 Jahre später in Bezug gesetzt werden, zeigt sich die Diskrepanz zwischen Taufen und Firmungen.

Da in den Daten alle Bistümer enthalten sind werden die Unschärfen auf der Ebene der Bistümer, wie Umzüge über die Bistumsgrenzen etc., vermieden.
In den Berechnungen der Anteile der Täuflinge, die nicht an der Firmung teilnehmen zeigt sich für den betrachteten Zeitraum ein Defizit von durchschnittlich 30 Prozent. (s. Tabelle 2)

Erkennbar ist zudem, dass diese Defizite größer werden. Waren es im Zeitraum der Getauften 1980 – 1990 rund 21 Prozent, so sind es im Zeitraum der Getauften 2000-2010 rund 35 Prozent der Täuflinge, die sich in den Jahren 2014-2024 nicht haben firmen lassen.
Nach dem eingangs zitierten Ca. 842 des katholischen Kirchenrechts - (Codex Iuris Canonici (CIC) sind es damit keine Kirchenmitglieder.
Carsten Frerk
Tabellen
(Im Anhang befindet sich eine Excel-Datei mit den auslesbaren Daten)

