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Wer ist Kirchenmitglied?

In verschiedenen Publikationen zur Abfolge eines  Dreiklangs von Taufe, Erstkommunion und Firmung wird der Eindruck erweckt, dass diese drei Riten zusammen gehören. Taufen und Erstkommunionen werden ausführlich gewürdigt, während die Firmung nur nebensächlich dargestellt wird. Darin verbirgt sich eine Thematik, bei der die katholische Kirche in Deutschland ihren eigenen Katechismus verleugnet und das kanonische Recht nicht beachtet. In anderen Ländern, in denen es keine Kirchensteuerpflicht wie in Deutschland gibt, spielt diese Thematik keine Rolle.

Von Carsten Frerk.

Die Erstkommunion hat kirchenrechtlich keinerlei Bedeutung. Die normalerweise 9 Jahre alten getauften Mädchen und Jungen werden (wie in den Kirchlichen Handbüchern formuliert wird) „weiterhin nahezu ausnahmslos zur Erstkommunion geführt.“ Es ist zwar (theologisch) der Beginn des „Vernunftalters“ und soll mit einer sehr kindgerechten Feier (mit Kerzen, Kleidern, Anzügen und Schmuckbändern) - traditionell im Klassenverband der 3. Grundschulklasse - die Kinder und die Kirchengemeinde beeindrucken, hat aber nichts mit der verantwortlichen und individuellen Entscheidung der Kinder über eine Kirchenmitgliedschaft zu tun.

Taufe und Firmung gehören, im Unterschied dazu, zu den sieben Sakramente der katholischen Kirche. Taufe, Firmung sowie Eucharistie sind dabei die „drei Sakramente der christlichen Initiation“. Sie stehen in Deutschland auch in einem zivilrechtlichen Zusammenhang des Beginns der Kirchenmitgliedschaft und einer Kirchensteuerpflicht.

Dabei stellen drei Elemente einen verflochtenen Bezug zueinander her, zu denen auch staatliche Regelungen gehören. Der theologisch begründeten Taufe entspricht die kirchenrechtliche Regelung, dass sie den Beginn der Kirchenmitgliedschaft bedeutet, was zivilrechtlich die Folge der Kirchensteuerpflicht hat. So ist die rechtliche Situation in Deutschland.

Die Taufe eines Kleinkindes, das seinen eigenen Willen noch nicht äußern kann, wird mit dem elterlichen Sorgerecht begründet. So heißt es im Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG) in Artikel 1: „§ 1 Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen das Recht und die Pflicht zusteht, für die Person des Kindes zu sorgen.“

Die Regelung in der Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Köln (denen die anderen Kirchensteuerordnungen entsprechen) besagt: „§ 5. Beginn der Steuerpflicht. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Aufnahme in die katholische Kirche und auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung in dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Köln folgt.“

Diese Auffassung wird in das staatliche Kirchensteuergesetz (hier des Landes NRW) übernommen. Das Kirchensteuergesetz NRW  sagt zur persönlichen Kirchensteuerpflicht: „II. Persönliche Steuerpflicht. § 3, (1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen haben“.

Daraus folgt die Frage: Wenn der Staat diese kirchenrechtlichen Regelungen im Sinne des Kirchenrechts übernimmt, wann die Kirchenmitgliedschaft nach innerkirchlichen Regeln tatsächlich beginnt oder endet - wann beginnt für den kirchenrechtlich Erwachsenen die Kirchenmitgliedschaft? Die Taufe ist erst der Beginn der „Initiation“.

Firmung

Theologisch heißt es im Katholischen Erwachsenenkatechismus „Das Glaubensbekenntnis der Kirche“ (1985): „Ähnlich wie jedes Leben muß auch das in der Taufe grundgelegte christliche Leben wachsen und reifen. Dieser Wachstumsprozeß ist Frucht der Gnade Gottes. Der Stärkung und Vollendung der Taufe dient vor allem das Sakrament der Firmung. Es ist, obwohl kein eigenes Sakrament, doch eng mit der Taufe verbunden und soll das in der Taufe Grundgelegte, bekräftigen und vollenden. Diese enge Zusammengehörigkeit von Taufe, Firmung und Eucharistie als den drei Sakramenten der Initiation (Einführung, Einweihung) wurde durch das II. Vatikanische Konzil (1962-1965) erneut herausgestellt.“[1]

Kirchenrechtlich heißt es im Codex Iuris Canonici (CIC): „Can. 842 — § 1 Wer die Taufe nicht empfangen hat, kann zu den übrigen Sakramenten nicht gültig zugelassen werden. § 2. Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der heiligsten Eucharistie sind so eng miteinander verbunden, daß sie zur vollen christlichen Initiation erforderlich sind.“

Zivilrechtlich kann man die Taufe auch als Vertrag betrachten, der durch das Vertragsangebot der Kirche und die Vertragsannahme durch Willenserklärung der Sorgeberechtigten für den Säugling zustande gekommen ist. Seine Form findet dieser Vertrag in der vom Pfarrer unterschriebenen und mit dem Dienstsiegel gestempelten Taufurkunde. Die Bindungfrist dieses Vertrages ist mit der kirchrechtlichen Volljährigkeit des Kindes beendet, da dann die Selbstzuordnung zur Religionsgemeinschaft dem Jugendlichen übertragen wird. Es gilt das absolute Rechtsgebot, dass jede Mitgliedschaft, auch die zu Religionsgemeinschaften, auf dem freien Willensentschluss des Mitglieds beruhen muss.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) ist die Nicht-Firmung eine Störung, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, da wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Sinn des Taufvertrages war die religiöse Erziehung des Kindes und die Bestätigung der Kirchenmitgliedschaft durch die Firmung.

Die Eltern, die Paten (und die Kirchengemeinde) haben bei Nicht-Firmung ihren Vertragsteil nicht erfüllt. Die Kirche müsste nun gegenüber den Eltern/Paten die Vertragserfüllung anmahnen und, falls das nicht geschieht, Klage wegen Nicht-Erfüllung erheben oder den Vertrag für hinfällig erklären. Das geschieht jedoch nicht, da – entgegen dem kanonischen Recht – die erste Hälfte des Beginns einer Kirchenmitgliedschaft durch die Taufe, obwohl nun nicht vollendet, als alleinige Bedingung für eine volle Kirchenmitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten betrachtet wird. Das steht im eindeutigen Widerspruch zu dem bereits erwähnten Can. 842 — § 2 „dass  die Sakramente der Taufe, der Firmung und der heiligsten Eucharistie sind so eng miteinander verbunden, daß sie zur vollen christlichen Initiation erforderlich sind.“

Hinsichtlich des vierzehnten Lebensjahres erlangt der Jugendliche die volle Religionsmündigkeit. So heißt es im KErzG: „§ 5 Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.“

Ab jetzt ist die Bindungsfrist des elterlichen Sorgerechts beendet und es besteht für den jugendlichen Katholiken ein Kündigungsrecht, das er ausdrücklich mit der Nicht-Teilnahme an der Firmung bekundet bzw. mit seiner Antwort „Nein“ auf die Frage, ob er an der Firmung teilnimmt. Einer schriftlichen Form (formeller Kirchenaustritt) bedarf es nicht, da er selber auch nicht in die Kirche eingetreten ist. Aus der Entscheidung des Jugendlichen, nicht an der Firmung teilzunehmen, ist die freie Gewissensentscheidung eindeutig zu erkennen.

Insofern ist die Kirchenmitgliedschaft bei Nicht-Firmung von der Kirche zu löschen. In Beachtung und Gewährleistung der Religionsfreiheit, als positive wie als negative Religionsfreiheit seiner Bürger, wäre demnach der Staat gehalten, diese Rechtssicherheit und den Schutz vor Vereinnahmung für seine Bürger zu beachten.

Ebenso wie melderechtlich seitens der Kirchen an staatliche Behörden übermittelt wird, dass ein Säugling getauft wurde, d. h. am Beginn des Erwerbs seiner Kirchenmitgliedschaft steht, müsste der Staat - mit Erreichen des 16. Lebensjahres des Täuflings, um einen zeitlichen Spielraum zu wahren – von der Kirche eine Bestätigung der Firmung anfordern oder, falls das nicht geschieht, die Kirchenmitgliedschaft in den staatlichen Steuerunterlagen von sich aus löschen.

Statistik

In den nachfolgenden Tabellen wurden die Daten so organisiert, dass neben den Zahlen der Taufen, die Zahlen der Erstkommunion (9 Jahre später) und der Firmung (14 Jahre später) stehen. Bei der Firmung ist dieser zeitliche Abstand nicht so exakt festgelegt, er kann - aufgrund örtlicher Gegebenheiten - um ein bis zwei Jahre variieren. Dadurch geht der grundsätzliche Bezug zwischen den drei Zeitreihen allerdings nicht verloren.

Die Erstkommunionen werden statistisch einheitlich (für das katholische Deutschland) erst seit 1966 erfasst, die Firmungen erst seit dem Jahr 1989.

Methodisch tritt dabei das Problem auf, dass (vgl. Tabelle 1) z. B. der Firmungsjahrgang 1990 mit der Erstkommunion 1985 und den Taufen 1976 in Bezug gesetzt wird. Seit 1990 werden die Zahlen nur für das wiedervereinigte Deutschland ausgewiesen, alle Zahlen davor sind die Zahlen nur für Westdeutschland. Erst ab dem Jahr 2004, wenn die Täuflinge des Jahre 1990 der Bezug sind, ist die gleiche Bezugsgröße vorhanden. Insofern sind die Unterschiede zwischen Firmungen und Täuflingen bis 2004 etwas größer als hier dargestellt, da die Zahlen der Täuflinge in der DDR die Bezugszahl der Taufen insgesamt erhöhen müsste. Für die DDR liegen dazu allerdings keine belastbaren Zahlen vor. In einer getrennten Auszählung für das Jahr 1990 ( im Kirchlichen Handbuch für 1990) nach westlichen und östlichen Bistümern haben die Taufen in den östlichen Bistümern einen Anteil von 2,27 Prozent aller katholischen Taufen in Deutschland (6.815 von 299.796 Taufen) und die Erstkommunionen einen Anteil von 2,48 aller Erstkommunionen in Deutschland (6.680 von 269.033 Erstkommunionen) - zudem einschließlich des früheren West-Berlins.

Im Bewusstsein dieser Unschärfen werden die Zahlenangaben dreier westdeutscher Bistümer erfasst und dargestellt (Hildesheim, Köln und Regensburg), bei denen diese methodischen Unschärfen keine Rolle spielen.

In dem Kernbereich, für den für alle drei Riten die Zahlen vorliegen (Taufjahrgänge 1975 – 2001, Erstkommunionen 1984 - 2010 und Firmungen 1989 - 2015) bestätigt sich hinsichtlich der Erstkommunionen, dass so gut wie alle Täuflinge zur Erstkommunion geführt werden. Es sind sogar mehr Kinder, die an der Erstkommunion teilnehmen, worin sich (in den Jahren 1992 bis 1998, was sich insbesondere in den Zahlen für das Bistum Regensburg darstellt – Tabelle 3) die Zuwanderung von katholischen Arbeitsmigranten - vor allem aus Polen - zeigt, die mit ihren getauften Kindern in Deutschland angekommen sind, die sie entsprechend katholisch zur Erstkommunion führen.

Bemerkenswert ist der Unterschied zwischen den Taufen (Jahrgänge ab 1957, grüne Säulen) und den entsprechenden Zahlen der Erstkommunion (von 1969 bis in die 1980er Jahre, hellviolette Säulen) in denen (vor allem in den Jahren 1970 bis 1976) jeweils mehr als 100.000 getaufte Kinder nicht zur Erstkommunion geführt werden. Das sind jeweils mehr als ein Viertel der Taufjahrgänge. Eine Hypothese wäre, dass die katholischen Eltern, die ja weitestgehend zur jüngeren Generation gehören, damit ihren gesellschaftlichen Protest ausdrücken – gleichsam die katholischen „68er“.

Dem entspricht die Zahl der Kirchenaustritte im katholischen Deutschland. Die Jahre 1970 – 1974 sind die erste ‚Welle‘ von katholischen Kirchenaustritten (mit dem Gipfelpunkt von 176.954 Austritten im Jahr 1974). Und die Eltern, die ihre Kirche verlassen haben, werden ihre 9-jährigen Kinder auch nicht zur Erstkommunion führen.


Drei Bistümer

In einer Darstellung für die drei Bistümer Hildesheim, Köln und Regensburg zeigt sich insgesamt, dass die Firmungen gegenüber den Taufen im Zeitverlauf geringer sind, aber die Unterschiede sind beträchtlich. (Die Ausschläge der Kurven nach oben und unten verweisen dabei auf die nicht genau passenden Variationen der Jahrgangsbezüge.)

Für Regensburg, einem vergleichsweise kleinen Bistum mit eher stabilen katholischen Milieu, zeigt sich die katholische Zuwanderung nicht nur in den Erstkommunionen, sondern entsprechend auch bei den Firmungen der Jahre 1992 bis 2001, die zahlreicher sind als in den Taufjahrgängen. Allerdings wird diese Besonderheit, dass sich in einem relativ kleinen Bistum diese katholische Zuwanderung stärker darstellt als in anderen Bistümern, durch die Zahlen des Bistums Hildesheim und insbesondere des Erzbistums Köln deutlich.

Im Erzbistum Köln zeigt sich für die dargestellten 33 Jahre ein Mittelwert der Differenz von 50 Prozent d. h. über die Jahre sind jeweils nur die Hälfte der getauften katholischen Kinder zur Firmung gegangen und haben damit – wie eingangs erläutert – ihre Taufe nicht ‚vollendet‘ und damit ihre Kirchenmitgliedschaft nicht bestätigt.

Für das Bistum Hildesheim beträgt diese Differenz als Mittelwert rund 41 Prozent, während sie sich für alle Bistümer auf rund 26 Prozent beläuft, allerdings mit einer Tendenz der Vergrößerung dieses Anteils von jungen getauften Katholiken, die sich nicht haben firmen lassen.

Mit anderen Worten, ein Viertel der getauften Katholiken hat – in den genannten Jahren – seine Kirchenmitgliedschaft nicht bestätigt und damit gekündigt bzw. verfallen lassen.

Weitere Größenordnungen lassen sich jedoch nicht skizzieren, das es in dieser Frage keine detaillierteren Untersuchungen gibt. Es ist allerdings anzunehmen, dass bei den Katholiken, die in späteren Jahren aus der Kirche ausgetreten sind, sich ein hoher Anteil von Frauen und Männer finden ließe, die sich nicht haben firmen lassen.

Thema ist bekannt

Die Vermutung, dass dieses Thema und seine Problematik den Funktionsträgern der katholischen Kirche in Deutschland durchaus bekannt ist, lässt sich bei näherer Betrachtung an zwei Beispielen bestätigen.

Im „Kirchlichen Handbuch“, in denen regelmäßig eine Fülle von aktuellen Statistiken zur katholischen Kirche in Deutschland veröffentlicht werden, werden auch die ‚Passageriten‘ von der Taufe bis zu den Beerdigungen nacheinander erläutert. Für alle Zeitreihen gibt es dazu eine Grafik, einzig für die Firmungen nicht.

In den jährlichen statistischen Übersichten der Deutschen Bischofskonferenz zu „Zahlen und Fakten“ werden, als Beispiel für 2013/2014 (auf Seite 14 – 15) in dem Dreiklang „Taufen-Erstkommunion-Firmung“ die Taufen (mit Grafik), die Erstkommunion (mit Fotos von zwei Mädchen mit weißem Kleid und Kerzen) ausführlicher dargestellt, die Firmung aber ohne Grafik oder Bild. Dazu heißt es als Text: „Vier bis sechs Jahre später haben diese Kinder die Gelegenheit, bei der Firmung ihr Taufversprechen zu erneuern und ihren Glauben und ihre Verbindung zur katholischen Kirche zu stärken. 2013 werden 167.255 Jugendliche gefirmt. Laut statistischer Erhebung lassen sich damit sieben von zehn zur Erstkommunion geführten Kindern firmen.“ Die Zahlen werden richtig benannt, aber ohne den korrekten Bezug – die Firmlinge haben bei der Säuglingstaufe kein persönliches Taufversprechen geäußert, dass er/sie jetzt erneuern würde – und die bedingungslose Einheit des Initiationsritus als Kirchenmitglied (Taufe und Firmung) wird nicht benannt.

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1 Katholische Erwachsenenkatechismus „Das Glaubensbekenntnis der Kirche“. Herausgegeben von der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn, 1985, Seite 339.