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Sterbehilfe in Belgien 2003-2021

Neben den Niederlanden, der Schweiz und Luxemburg ist Belgien das vierte Land in Europa, in dem die Sterbehilfe entkriminalisiert wurde. Staatlicherseits besteht seit 2002 die „Kommission für die Kontrolle und Bewertung der Euthanasie“, die prüft, ob die Voraussetzungen für eine Freitodbegleitung eingehalten wurden. Die Zahl der Sterbehilfen steigt moderat an und beträgt derzeit 2,4 Prozent aller Verstorbenen.

Gesetzlicher Rahmen

Dazu schreibt die offizielle Regierungsinformation:

„Im Jahr 2002 verabschiedete Belgien ein Gesetz, das die Euthanasie in bestimmten Situationen entkriminalisiert. Auf Wunsch des Patienten kann ein Arzt Euthanasie durchführen, wenn die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Dieser Wunsch wird von einem fähigen und bewussten Patienten geäußert (aktueller Antrag) oder in Form einer Voraberklärung (irreversibel bewusstloser Patient). In beiden Fällen kann nur der betroffene Patient Euthanasie beantragen. Sie bleibt strafbar, wenn sie nicht von einem Arzt durchgeführt wird oder wenn der Arzt die gesetzlich festgelegten Bedingungen und das Verfahren nicht einhält.
Euthanasie wird in diesem Gesetz definiert als ‚eine (medizinische) Handlung, die von einem Dritten (Arzt) ausgeführt wird und die das Leben einer Person auf deren Wunsch vorsätzlich beendet.‘
Euthanasie ist jedoch kein Recht: Die Einreichung eines Euthanasieantrags garantiert nicht, dass dieser auch ausgeführt wird. Selbst wenn alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, steht es dem Arzt frei, die Euthanasie zu akzeptieren oder abzulehnen. Wenn er sich weigert, ist er verpflichtet, den Patienten oder eine vertrauenswürdige Person rechtzeitig unter Angabe der Gründe für seine Wahl zu informieren. Der Patient kann sich dann an einen anderen Arzt wenden.“
Und: „Im Jahr 2014 wurde diese aktuelle Forderung auf nicht emanzipierte Minderjährige ausgedehnt. Ein minderjähriger Patient, der Euthanasie beantragen möchte, muss die Fähigkeit zur Unterscheidung besitzen, körperliche Leiden nachweisen (geistiges Leiden wird bei Minderjährigen nicht berücksichtigt) und sich zudem in einer aussichtslosen medizinischen Situation befinden, die kurzfristig zum Tod führt. Die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Patienten müssen dem Antrag zustimmen.“

Nach dem am 23.09.2002 in Belgien in Kraft getretene Gesetz ist die Sterbehilfe unter drei Bedingungen erlaubt:

  1. Der Patient muss volljährig (oder ein für mündig erklärter Minderjähriger) und zum Zeitpunkt der Bitte um Sterbehilfe handlungsfähig und bei Bewusstsein sein.
  2. Die Bitte um Sterbehilfe muss freiwillig, überlegt und wiederholt formuliert worden sein. Sie darf nicht durch Druck von außen zustande gekommen sein.
  3. Des Weiteren muss sich der Patient in einer medizinisch aussichtslosen Lage befinden und sich auf eine anhaltende, unerträgliche körperliche oder psychische Qual berufen, die nicht gelindert werden kann und die Folge eines schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten Leidens ist.

Staatlicherseits besteht die „Kommission für die Kontrolle und Bewertung der Euthanasie“ (Commission fédérale de contrôle et d’évaluation de l’euthanasie, CFCEE). Sie „hat die Aufgabe, zu überprüfen, ob die vom Arzt durchgeführte Euthanasie gemäß den im Euthanasiegesetz vom 28. Mai 2002 festgelegten Bedingungen und Verfahren durchgeführt wurde. Zu diesem Zweck prüft sie einmal im Monat die Euthanasie-Registrierungsunterlagen, die von den Ärzten bei jeder Euthanasie ausgefüllt und übermittelt werden. Im Zweifelsfall kann die Kommission den Arzt auffordern, ihr alle Elemente der medizinischen Akte, die sich auf die Euthanasie beziehen, zur Verfügung zu stellen.“

Die Berichte der Kommission für jeweils zwei Jahre stehen im Internet. Im „CFCEE Rapport Euthanasie 2018“ für die Jahre 2016/2017 heißt es u. a.:

„Das Euthanasiegesetz sieht ein erweitertes Verfahren vor, d. h. eine zusätzliche Beratung durch einen Arzt, wenn der Tod eindeutig nicht unmittelbar bevorsteht. Das muss entweder ein Facharzt für die betreffende Erkrankung oder ein Psychiater sein. Zudem muss die Einhaltung einer Mindestwartezeit von einem Monat zwischen dem schriftlichen Antrag und der Sterbehilfe liegen. Das Zeitlimit des Todes kann als nicht kurzzeitig eingeschätzt werden, wenn der Tod nicht in den kommenden Wochen oder Monaten erwartet wird.“

Zur Begrifflichkeit heißt es, dass der Begriff weit gefasst wird.

„Der Begriff Euthanasie wird oft übergreifend verwendet. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Beendigung des Lebens auf Verlangen (Euthanasie) und der Hilfe bei Selbstmord. Euthanasie beinhaltet die aktive Beendigung des Lebens durch einen Arzt auf Wunsch des Patienten. Der Arzt verabreicht das Medikament (Euthanasie), das den Tod des Patienten verursacht.
Bei Selbstmord nimmt der Patient in Anwesenheit des Arztes selbst ein tödliches Getränk zu sich. Der Arzt ist anwesend, um das Medikament persönlich zu übergeben. Er bleibt beim Patienten, bis er stirbt. Für Euthanasie und Selbstmordhilfe gelten dieselben Sorgfaltsanforderungen.“

Entwicklung der Sterbehilfe

2021 sind insgesamt 2.699 Sterbebegleitungen durchgeführt worden. Nach den Angaben der Todesfälle von Eurostat für die Jahre 2003-2010 und für 2011 - 2021 hat sich der Anteil der Sterbehilfe an allen Todesfällen von 0,2 Prozent (2003) kontinuierlich auf 2,4 Prozent (2021) erhöht. Insofern bewegt sich dieser Anteil zwischen den Daten in den Niederlanden (4 Prozent) und der Schweiz (1,7 Prozent).

Aufgrund des Flämisch-wallonischen Konflikts ist Belgien in die Sprachregionen des Belgisch-Niederländisch (Flämisch/Flandern mit 6,6 Mio. Einwohnern) sowie die französischsprachige Wallonie (mit 3,6 Mio. Einwohnern) unterteilt. Brüssel, als Hauptstadt ist zweisprachig, mit einer frankophonen Mehrheit (1,2 Mio. Einwohner). Darüber hinaus besteht eine kleine deutschsprachige Region in Ostbelgien (mit 77.500 Einwohnern). Das bedeutet, dass rund Zweidrittel der Belgier zur belgisch-niederländischen Sprachgruppe gehören.

In der Auswertung der CFCEE wird auch nach diesen Sprachgruppen unterschieden und es zeigt sich, dass in der flämischen Sprachgruppe die Akzeptanz der Sterbehilfe relativ größer ist (2021: 74 Prozent), als in der Wallonie (26 Prozent). Allerdings verringerte sich dieser Anteil der Flamen seit 2003 allmählich.

Ob diese Unterschiede religiös konnotiert sind, ließ sich nicht klären. Belgien gilt als traditionell mehrheitlich katholisches Land, auch wenn es möglich erscheint, dass in der frankophonen Wallonie der Anteil der Katholiken höher ist als in Flandern. Ebenso kann es eine Rolle spielen, dass die Großstadt Antwerpen in Flandern liegt.

Altersgruppen

Bei der Altersverteilung der Sterbehilfepatienten sind die 80-89-Jährigen gleichbleibend die größte Gruppe (29 Prozent). Die Altersgruppen von 60-89 Jahren umfassen rund Dreiviertel (77 Prozent) der Sterbehilfe.

Die absoluten Zahlen und die Anteile haben sich in den vier Jahren 2014-2017 nur wenig verändert.

Krankheiten

Bei den Krankheiten sind - ebenso wie in den Niederlanden und in der Schweiz -, die Krebserkrankungen der hauptsächliche Grund (mehr als 60 Prozent der Patienten), gefolgt von den Polypathologien/Mehrfacherkrankungen (18 Prozent).



Sterbeort

Die Zahl der Sterbehilfe im häuslichen Bereich nimmt 2014 – 2021 tendenziell zu, während die Zahl der in Krankenhäusern durchgeführten Euthanasie abnimmt. Dies entspricht dem Wunsch der Patienten, ihr Leben zu Hause zu beenden. Dies erklärt auch, warum der Hausarzt sowohl bei der Prüfung des Euthanasieantrags als auch bei der Ausführung selbst eine herausragende Stellung einnimmt.

(CF)