Kirchensteuer-Aufkommen der Evangelischen und Katholischen Kirche 1967 - 2016

Die Kirchensteuer wird von Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erhoben. Nach Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Verfassung sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Steuern zu erheben. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus haben mit der Erhebung der Kirchensteuer ein Privileg, welches ihnen der Staat neben anderen Rechten und sonstigen Vorteilen einräumt und trägt neben den Staatsleistungen und sonstigen Subventionen zur Kirchenfinanzierung bei. Trotz sinkender Mitgliederzahlen sind die Steuereinnahmen der Kirchen in den letzten Jahren gestiegen.